Anpassung im Umgang mit der Temperaturtabelle

28.02.2024
Wie bereits am 20. Dezember 2023 angekündet, haben das Amt für Umwelt, das Landwirtschaftsamt und der Bauernverband die Bestimmungen für das Düngen im Frühling überarbeitet. Mit einer Sperrfrist für die Monate Dezember und Januar sowie der Stärkung der Eigenverantwortung wurde eine pragmatische Lösung gefunden.
Bild Legende:
Unterschiede im Fortschritt der Vegetation im Übergang zwischen Winter und Frühling.

Wie bereits am 20. Dezember 2023 angekündet, haben das Amt für Umwelt, das Landwirtschaftsamt und der Bauernverband die Bestimmungen für das Düngen im Frühling überarbeitet. Mit einer Sperrfrist für die Monate Dezember und Januar sowie der Stärkung der Eigenverantwortung wurde eine pragmatische Lösung gefunden.

Das laufende Jahr hat schon früh hohe Temperaturen beschert und an vielen Standorten konnte bereits Gülle ausgebracht werden. Aufgrund der vielfältigen Topografie des Kantons Appenzell I.Rh. variieren die Bedingungen in den verschiedenen Lagen erheblich. Die 20 Temperaturmessstandorte bieten eine solide Datengrundlage, können jedoch die individuellen Bedingungen eines konkreten Standorts nicht immer optimal abbilden.

Neu wird die Temperaturtabelle um ein rot-grünes Feld ergänzt. Dieses erscheint, wenn die 5°C-Regel noch nicht erreicht ist, es aber über acht Tage maximal zwei Ausreisser (unter 5°C, aber über 4°C) gibt. Dadurch wird ein frühzeitiger Gülleaustrag in Eigenverantwortung ermöglicht, auch wenn die Tabelle noch nicht grün wird, aber die Witterung warm genug ist, dass an frühen Standorten der Vegetationsbeginn bereits stattgefunden hat.

In den Monaten Dezember und Januar ist das Ausbringen von flüssigem Hofdünger künftig generell verboten. Ab dem 1. Februar 2024 gilt wie bis anhin die Temperaturtabelle. Ist die Temperaturtabelle rot, so darf keine Gülle ausgebracht werden. Wenn die Tabelle grün anzeigt, darf unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften Hofdünger ausgebracht werden. Das bedeutet, dass auch bei einer grünen Tabelle geprüft werden muss, dass die Böden nicht wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind und kein Dauer- oder Starkniederschlag angesagt ist.

Künftig gilt jeweils ab dem 15. Februar (2024 ab dem 1. März) die Eigenverantwortung. Die Landwirtinnen und Landwirte entscheiden für jede Fläche individuell, wann eine Düngung möglich ist. Die Temperaturtabelle dient dabei als Entscheidungshilfe. Es wird weiterhin empfohlen, die Temperaturregeln bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Dazu müssen auch der Stand der Vegetation, die Witterung und die Bodenbedingungen berücksichtigt werden. Im Herbst wird der Beginn der Vegetationsruhe weiterhin anhand der Temperaturtabelle festgestellt.

Auf der Webseite www.ai.ch/duengen können weiterführende Informationen und die aktuellen Daten abgerufen werden. Ein Merkblatt zu den neuen Bestimmungen ist in Arbeit. Die Landwirtinnen und Landwirte werden an der Hauptversammlung des Bauernverbands am 8. März und an den Infoabenden des Landwirtschaftsamts im Januar 2025 detaillierter über die neuen Bestimmungen informiert.

In Zukunft wird sich zeigen, ob die Neuerung eine Verbesserung für alle Seiten mit sich bringt. Die Anwendung der Temperaturtabelle wird laufend evaluiert. Das Bau- und Umweltdepartement behält sich jederzeit Änderungen in der Düngepraxis vor.

Mitteilung im Wortlaut