Umweltgerechtes Düngen
Vegetationszeit
Unter Einhaltung der untenstehenden Regeln und nach guter landwirtschaftlicher Praxis ist das Ausbringen von Gülle während der Vegetationszeit zulässig.
- Kein Gülleaustrag auf wassergesättigten Boden: Der Boden gilt als wassergesättigt, wenn auf dem Boden Wasserlachen liegen bleiben, Wasser beim Gehen aus dem Boden quillt oder eine Bodenprobe sich nass und breiig anfühlt.
- Kein Gülleaustrag auf ausgetrockneten Boden: Der Boden gilt als ausgetrocknet, wenn Risse sichtbar sind
- Bei Temperaturen > 25 °C (gemessen im Schatten, 2 m über Boden) ist der Gülleaustrag nicht zulässig. Einzige Ausnahme ist der Austrag mit Schleppschlauch bis zu einer Maximaltemperatur von 27 °C.
- Niederschläge: Gülle darf bei Dauerregen, Gewitterregen oder Schauerregen nicht in den Pufferstreifen, auf die Strasse oder einen Weg abgeschwemmt werden. Ebenso darf kein Austrag auf drainierte Flächen erfolgen, wenn eine Abschwemmung in ein Gewässer zu erwarten ist. Bei Starkregen darf unabhängig von sichtbaren Abschwemmungen keine Gülle ausgebracht werden. Als Starkregen gilt per Definition eine Regenmenge von mehr als 5 l/m2 (5 mm) in 5 Minuten oder 17 l/m2 (17 mm) in 60 Minuten
- Grundsätzlich darf in einem Streifen von mindestens 3 m Breite entlang von Oberflächengewässern, Hecken, Waldränder, Feld- und Ufergehölzen kein Dünger ausgebraucht werden. Das Merkblatt «Pufferstreifen – richtig messen und bewirtschaften» ist zur korrekten Bemessung und Bewirtschaftung der Pufferstreifen beizuziehen.
Die Vollzugsorgane orientieren sich an den Wetterdaten von MeteoSchweiz www.meteoschweiz.admin.ch
Das Einhalten der geltenden Vorschriften wird in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Inspektionsdienst beider Appenzell (LIA) und der Kantonspolizei AI überwacht. Grundsätzlich gilt:
Ist eine Gewässerverschmutzung feststellbar, erfolgt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Dies ist ebenfalls bei Verletzungen des Pufferstreifens der Fall.
Muss beurteilt werden, ob eine potentielle Umweltgefährdung durch den Gülleaustrag besteht, werden die oben genannten Kriterien betreffend Bodenbeschaffenheit und Witterung geprüft und bei Verstössen verzeigt.