Umweltgerechtes Düngen
Vegetationsruhe
Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können (Anhang 2.6 Ziffer 3.2.1 ChemRRV). Während der Vegetationsruhe können die Pflanzen den Stickstoff nicht oder nur sehr reduziert aufnehmen.
Während den Monaten Dezember und Januar gilt ein Austragsverbot für flüssigen Hofdünger. Ab dem 1. Februar gilt die Temperaturtabelle.
Die Vegetationszeit startet, nachdem der Tagesdurchschnittswert der Lufttemperatur an 7 aufeinander folgenden Tagen über 5 °C lag. An welchen der 20 Messstandorten dies bereits erreicht ist, kann der Tabelle entnommen werden. Als zweites Kriterium kann die Grünlandtemperatursumme beigezogen werden. Wenn diese den Wert von 200 Grad für einen Standort erreicht hat, gilt die nachhaltige Vegetationszeit als begonnen.
Tabelle mit den Tagesmittelwerten und der Grünlandtemperatursumme der 20 Lufttemperatur-Messstellen
Darstellung der Stationen auf der Karte inkl. Messwerte
Bewirtschafter müssen vor jeder Düngerausbringung eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind.
- Kein Gülleaustrag auf wassergesättigten Boden: Der Boden gilt als wassergesättigt, wenn auf dem Boden Wasserlachen liegen bleiben, Wasser beim Gehen aus dem Boden quillt oder eine Bodenprobe sich nass und breiig anfühlt.
- Kein Gülleaustrag auf gefrorenen Boden. Der Boden gilt als gefroren, wenn sich an mehreren Stellen ein spitzer Gegenstand nicht mehr in den Boden stossen lässt.
- Kein Gülleaustrag auf schneebedeckten Boden.
- Kein Gülleaustrag auf ausgetrockneten Boden: Der Boden gilt als ausgetrocknet, wenn Risse sichtbar sind.
- Niederschläge: Gülle darf bei Dauerregen, Gewitterregen oder Schauerregen nicht in den Pufferstreifen, auf die Strasse oder einen Weg abgeschwemmt werden. Ebenso darf kein Austrag auf drainierte Flächen erfolgen, wenn eine Abschwemmung in ein Gewässer zu erwarten ist. Bei Starkregen darf unabhängig von sichtbaren Abschwemmungen keine Gülle ausgebracht werden. Als Starkregen gilt per Definition eine Regenmenge von mehr als 5 l/m2 (5 mm) in 5 Minuten oder 17 l/m2 (17 mm) in 60 Minuten
- Grundsätzlich darf in einem Streifen von mindestens 3 m Breite entlang von Oberflächengewässern, Hecken, Waldränder, Feld- und Ufergehölzen kein Dünger ausgebraucht werden. Das Merkblatt «Pufferstreifen – richtig messen und bewirtschaften» ist zur korrekten Bemessung und Bewirtschaftung der Pufferstreifen beizuziehen.
Das Einhalten der geltenden Vorschriften wird in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Inspektionsdienst beider Appenzell (LIA) und der Kantonspolizei AI überwacht. Grundsätzlich gilt: Ist eine Gewässerverschmutzung feststellbar, erfolgt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Dies ist ebenfalls bei Verletzungen des Pufferstreifens der Fall. Muss beurteilt werden, ob eine potenzielle Umweltgefährdung durch den Gülleaustrag besteht, werden die oben genannten Kriterien betreffend Bodenbeschaffenheit und Witterung geprüft und bei Verstössen verzeigt.
Konzept und Merkblätter
| Titel |
|---|
| Merkblatt - Düngepraxis in der Landwirtschaft |
| Merkblatt - Pufferstreifen - richtig messen und bewirtschaften |
| Merkblatt - Richtiger Güllezeitpunkt - Düngen im Winter |