Verstärkte Unterstützung für den Kulturbereich

23.04.2021
Parlament und Bundesrat haben beschlossen, die Unterstützungsmassnahmen für den Kulturbereich zu verstärken. Neu sind rückwirkend auf den 1. November 2020 auch Kulturschaffende mit befristeten Arbeitsverhältnissen und häufig wechselnden Arbeitgebern - sogenannte Freischaffende - für Ausfallentschädigungen zugelassen.

Aufgrund der Corona-Pandemie erhalten Kulturunternehmen, Kulturschaffende und neu auch Freischaffende Ausfallentschädigungen.

Parlament und Bundesrat haben beschlossen, die Unterstützungsmassnahmen für den Kulturbereich zu verstärken. Neu sind rückwirkend auf den 1. November 2020 auch Kulturschaffende mit befristeten Arbeitsverhältnissen und häufig wechselnden Arbeitgebern - sogenannte Freischaffende - für Ausfallentschädigungen zugelassen.

Die Covid-19-Epidemie beeinflusst das kulturelle Leben nach wie vor massiv. Die Planungsunsicherheit, die Verschiebung und Absage von kulturellen Veranstaltungen und Projekten beeinträchtigen eine Vielzahl von Kulturinstitutionen und -schaffenden.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. März 2021 Änderungen der Covid-19-Kulturverordnung verabschiedet. Neu können neben Kulturunternehmen und Kulturschaffenden mit dem Status als Selbständige auch Freischaffende Ausfallentschädigung beantragen. Diese Unterstützung wird rückwirkend auf den 1. November 2020 eingeführt. Als Freischaffende im Sinne der Covid-19-Kulturverordnung gelten Kulturschaffende, die seit 2018 insgesamt mindestens vier befristete Anstellungen bei insgesamt mindestens zwei verschiedenen Arbeitgebern aus dem Kulturbereich belegen können.

Nächste Einreichefrist für Ausfallentschädigungen ist Ende Mai 2021

Die entsprechenden Formulare und Merkblätter für Freischaffende sind auf der Webseite unter www.ai.ch/coronavirus-kultur aufgeschaltet. Freischaffende mit Wohnsitz in Appenzell I.Rh. können damit bis spätestens 31. Mai 2021 ihre Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. April 2021, welche durch Massnahmen der Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind, an das Kulturamt des Kantons Appenzell I.Rh. einreichen. Weiter sind Kulturunternehmen und selbständigerwerbende Kulturschaffende gebeten, die bereits kommunizierte Frist für Gesuche um Ausfallentschädigungen vom 31. Mai 2021 zu beachten. Erstere können bis dann rückwirkend Gesuche vom 1. Januar bis 30. April 2021 einreichen, letztere für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. April 2021.

Mitteilung im Wortlaut