Umsetzung Covid-Verordnung Kultur – Soforthilfe und Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende und Kulturunternehmen

07.04.2020
Am 6. April 2020 hat der Bund die Richtlinien zur Umsetzung der COVID-Verordnung Kultur und den darin vorgesehenen Unterstützungsbeiträgen für den Kultursektor veröffentlicht. Die Standeskommission hat am 7. April 2020 entschieden, dass sich der Kanton Appenzell I.Rh. an der Umsetzung der Massnahmen beteiligt.

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 ergänzend zum gesamtwirtschaftlichen Massnahmenpaket die Covid-Verordnung Kultur erlassen. Mit Soforthilfebeiträgen und Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende und Kulturunternehmen sollen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Kulturbereich abgefedert werden. Ziel ist, die nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern und zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen.

Am 6. April 2020 hat der Bund die Richtlinien zur Umsetzung der COVID-Verordnung Kultur und den darin vorgesehenen Unterstützungsbeiträgen für den Kultursektor veröffentlicht: https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/themen/covid19.html.

Die Standeskommission hat am 7. April 2020 entschieden, dass sich der Kanton Appenzell I.Rh. an der Umsetzung der Massnahmen beteiligt.

Welche Unterstützungsmassnahmen für den Kulturbereich gibt es?
1 Übersicht Unterstützungsmassnahmen

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Welche Unterstützung können Kulturschaffende beantragen?
Kulturschaffende, die selbständig erwerbend oder freischaffend sind, und dadurch weder von Kurzarbeit erfasst werden können, noch durch eine Arbeitslosenversicherung abgesichert sind, können in einem ersten Schritt eine Entschädigung für Erwerbsausfall und Soforthilfe zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten beantragen:

  • Entschädigung für Erwerbsausfall für Selbständige
    Selbständigerwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, können bei ihrer Ausgleichskasse einen Antrag auf Corona Erwerbsersatzentschädigung stellen, sofern für diese Zeit nicht bereits eine anderweitige Entschädigung oder Versicherungsleistung ausgerichtet wird. Dafür ist die Ausgleichskasse zuständig, bei welcher Sie Ihre AHV-Beiträge bezahlen.
  • Soforthilfe
    Kulturschaffende, die aufgrund der Erwerbsaufälle wegen der staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, können zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten Soforthilfe erhalten, soweit dies nicht über die Entschädigung für Erwerbsausfall in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung sichergestellt ist. Anspruchsberechtigt sind Selbständigerwerbende, die hauptberuflich im Kultursektor tätig sind.

    Zuständig für die Soforthilfe für Kulturschaffende ist Swissculture sociale der Dachverband der Organisationen der professionellen Kulturschaffenden: https://nothilfe.suisseculturesociale.ch/

    In einem zweiten Schritt werden Kulturschaffende Gesuche um Ausfallentschädigungen stellen können:
  • Ausfallentschädigungen
    Kulturschaffende mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. können für den finanziellen Schaden, der namentlich aus der Absage und Verschiebung von Veranstaltungen und Projekten oder aus Betriebsschliessungen entsteht, eine Ausfallentschädigung in Form einer nicht rückzahlbaren Finanzhilfe beantragen. Dabei werden alle anderen bereits in Anspruch genommenen Unterstützungsbeiträge angerechnet. Anspruchsberechtigt sind Selbständigerwerbende, die hauptberuflich im Kultursektor tätig sind.. Gesuche sind, wenn möglich, bis am 30. April, spätestens aber bis am 20. Mai 2020 einzureichen beim Kulturamt, ottilia.doerig@ed.ai.ch.

Welche Unterstützung können Kulturinstitutionen bzw. Kulturunternehmen beantragen?
Kulturunternehmen können alle Unterstützungsmassnahmen in Anspruch nehmen, die anderen Betrieben zur Verfügung stehen ‒ vorausgesetzt natürlich, dass sie die entsprechenden Bedingungen erfüllen: Sie können ein Gesuch für Kurzarbeit einreichen und sich, sofern das Unternehmen eine Unternehmensidentifikationsnummer (AG und GmbH) besitzt, um Überbrückungskredite mit staatlicher Bürgschaft bemühen. 

Ergänzend zu den Massnahmen, die für alle Unternehmen gelten, stehen Kulturbetrieben zwei weitere Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Soforthilfe 
    Nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen können zur Sicherstellung ihrer Liquidität Soforthilfen in Form rückzahlbarer zinsloser Darlehen beantragen. Für Unternehmen mit Sitz im Kanton Appenzell I.Rh. ist das Kulturamt des Kantons zuständig. Ihr Gesuch ist, wenn möglich, bis Donnerstag, 30. April 2020, spätestens aber bis am 20. Mai 2020 einzureichen beim Kulturamt, ottilia.doerig@ed.ai.ch.
  • Ausfallentschädigungen 
    Nicht gewinnorientierte sowie auch gewinnorientierte Kulturunternehmen und -institutionen können für den finanziellen Schaden, der namentlich aus der Absage und Verschiebung von Veranstaltungen und Projekten oder aus Betriebsschliessungen entsteht, eine Entschädigung erhalten. Dabei werden alle anderen bereits in Anspruch genommenen Unterstützungsbeiträge angerechnet. Für Unternehmen mit Sitz im Kanton Appenzell I.Rh. ist das Kulturamt des Kantons zuständig. Ihr Gesuch ist, wenn möglich, bis Donnerstag, 30. April 2020, spätestens aber bis am 20. Mai 2020 einzureichen beim Kulturamt, ottilia.doerig@ed.ai.ch.
Welche zusätzliche Unterstützung können Kulturvereine im Laienbereich beantragen?
  • Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich
    Laien-Kulturvereine in den Bereichen Musik und Theater (Chöre, Orchester, Theatervereine) können zur Abfederung der mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schäden Finanzhilfen erhalten. Zuständig dafür sind die nationalen Verbände im jeweiligen Kulturbereich. 
    Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/themen/covid19/bereiche-musik-theater.html

Kulturvereine im Laienbereich gelten ebenfalls als Kulturunternehmen und können auf Gesuch ebenfalls Soforthilfe erhalten, sofern sie alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Siehe Ausführungen zum Punkt: Welche Unterstützung können Kulturinstitutionen bzw. Kulturunternehmen beantragen?

Kulturvereine im Laienbereich von regionaler Bedeutung können auf Gesuch hin ebenfalls Ausfallentschädigung erhalten, sofern sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und keine Ausfallentschädigung nach Art. 10 COVID-Verordnung Kultur (Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich/über nationale Verbände) beantragt haben. Siehe Ausführungen zum Punkt: Welche Unterstützung können Kulturinstitutionen bzw. Kulturunternehmen beantragen?

Werden bereits verfügte Projektbeiträge ausbezahlt, wenn ein Projekt abgesagt oder verschoben wird?
Bei Projekten und Veranstaltungen, die mit Mitteln aus dem Swisslos-Fonds, der Stiftung Pro Innerrhoden und der Innerrhoder Kunststiftung unterstützt werden und aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können
    • und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, bleibt die Beitragszusicherung bestehen. Die Verschiebung und das Verschiebedatum sind mitzuteilen. Die Verschiebung kann auch auf das nächste Jahr erfolgen.
    • und abgebrochen oder abgesagt werden, bitten wir Sie uns eine Abrechnung über die angefallenen Kosten sowie allfällige Einnahmen einzureichen. Weist die Schlussabrechnung keinen Einnahmeüberschuss aus, wird der gesprochene Beitrag ausbezahlt bzw. der bereits ausbezahlte Beitrag nicht zurückgefordert.
Bei Fragen und anderen Anliegen können Sie sich gerne direkt an uns wenden:

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