Landsgemeinde und Bezirksgemeinden erneut abgesagt

17.02.2021
Wegen der schwierigen Corona-Situation können auch in diesem Jahr die Landsgemeinde und die Bezirksgemeinden nicht stattfinden. Stattdessen wird über die kantonalen und die Bezirksgeschäfte an der Urne abgestimmt.
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Hauptgasse Appenzell, Aufzug der Landsgemeinde 2019; Foto: Philipp Griesemer

Wegen der schwierigen Corona-Situation können auch in diesem Jahr die Landsgemeinde und die Bezirksgemeinden nicht stattfinden. Stattdessen wird über die kantonalen und die Bezirksgeschäfte an der Urne abgestimmt.

Entwicklung mit Corona-Ansteckungen unsicher

Zwar sinken die Ansteckungszahlen mit dem Coronavirus derzeit schweizweit konstant. Wegen der auch im Kanton Appenzell I.Rh. aufgetretenen Mutationen kann aber nicht damit gerechnet werden, dass sich die Situation bis Ende April soweit entspannen wird, dass eine Landsgemeinde unter annehmbaren Bedingungen durchgeführt werden kann. Gleiches gilt auch für die am ersten Sonntag im Mai angesetzten Bezirksgemeinden im inneren Landesteil. Nach Rücksprache mit den Bezirksräten hat die Standeskommission mit grossem Bedauern beschlossen, die Landsgemeinde und die Bezirksgemeinden auch in diesem Jahr abzusagen.

Im letzten Jahr wurden die Landsgemeinde und die Bezirksgemeinden zunächst auf Ende August verschoben. Schliesslich mussten sie ganz abgesagt werden. Dies führte dazu, dass die politischen Geschäfte erst im Frühherbst endgültig erledigt werden konnten. Das war insbesondere für die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die auf den Frühling 2020 ihren Rücktritt eingereicht hatten, eine Belastung. Wegen der Verschiebung der Versammlungen mussten sie ihr Amt trotz Rücktritt weiter ausführen. Die Standeskommission hat deshalb beschlossen, dass die politischen Geschäfte in diesem Jahr früher erledigt werden sollen. Sie verzichtet demgemäss auf eine Verschiebung von Landsgemeinde und Bezirksgemeinden und setzt die Termine für die ausserordentlichen Urnenabstimmungen so an, dass die Geschäfte noch vor den Sommerferien erledigt sind.

Über die Geschäfte gemäss Landsgemeindeordnung, wie sie der Grosse Rat am 8. Februar 2021 verabschiedet hat, können die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger am 9. Mai 2021 an der Urne abstimmen. Die Bezirksgeschäfte folgen am 16. Mai 2021. Für zweite Wahlgänge im Kanton und bei den Bezirken ist der 27. Juni 2021 reserviert.

Wahlen an der Urne

Der Ablauf der Urnenabstimmungen richtet sich nach der Verordnung des Grossen Rates über ausserordentliche Urnenabstimmungen vom 8. Februar 2021. Demgemäss gilt für Wahlen, dass für bisherige Amtsträgerinnen und Amtsträger, die für ein weiteres Amtsjahr zur Verfügung stehen, Bestätigungswahlen durchgeführt werden. Wird gegen sie kein Gegenvorschlag eingereicht, sind sie wiedergewählt. Nur wenn gegen jemanden bis zum 12. März 2021 ein gültiger Gegenvorschlag eingeht, kommt es für diese Ämter zu einer Wahl an der Urne. Gültige Gegenvorschläge werden amtlich publiziert und in den Wahlunterlagen ausgewiesen.

Die Durchführung von Ersatzwahlen bei Amtsträgerinnen und Amtsträgern, die zurücktreten, werden grundsätzlich nach dem gleichen Modus durchgeführt wie bei den Nationalratswahlen. Wählbar ist jede in der fraglichen Körperschaft stimmberechtigte Person. Ein Anmeldeverfahren wird nicht durchgeführt. Anders als bei den Nationalratswahlen gilt aber bei den kantonalen und den Bezirkswahlen in den ersten Wahlgängen das absolute Mehr. Wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist gewählt. Erreicht keine Kandidatin oder kein Kandidat das absolute Mehr, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt.

Die Standeskommission wird in den nächsten Tagen eine Liste über die im Kanton und den Bezirken vorzunehmenden Wahlen publizieren. In diesem Zusammenhang wird dann auch näher auf den Ablauf der Wahlen eingegangen.

Gemeindeversammlungen

Die Versammlungen der Schul- und Kirchgemeinden und der Feuerschaugemeinde können nach heutiger Einschätzung durchgeführt werden. Wegen der Corona-Epidemie können sich aber Verschiebungen in den Mai oder sogar Juni ergeben. Diese Verschiebungen werden nötigenfalls durch die Gemeindebehörden selbständig angeordnet werden. Sollte sich indessen zeigen, dass die Versammlungen nicht vor den Sommerferien durchgeführt werden können, müsste die Standeskommission auch für diese Körperschaften ausserordentliche Urnenabstimmungen anordnen. Diese könnten dann aber voraussichtlich erst nach den Sommerferien durchgeführt werden.

Auch hinsichtlich der Versammlungen von Korporationen und Flurgenossenschaften geht die Standeskommission davon aus, dass sie bis zum Sommer unter strikter Beachtung der dannzumal geltenden Schutzbestimmungen abgehalten werden können.

Amtliche Mitteilung im Wortlaut