Bundesgericht weist Stimmrechtsbeschwerde ab

04.03.2022
Gegen den Beschluss der Standeskommission, die Landsgemeinde 2021 abzusagen, hatten drei Personen Stimmrechtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen. Es hat den Entscheid der Standeskommission als rechtmässig beurteilt.

Gegen den Beschluss der Standeskommission, die Landsgemeinde 2021 abzusagen, hatten drei Personen Stimmrechtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen. Es hat den Entscheid der Standeskommission als rechtmässig beurteilt.

Die Standeskommission beschloss am 16. Februar 2021, die Landsgemeinde 2021 abzusagen und stattdessen am 9. Mai 2021 eine kantonale Urnenabstimmung durchzuführen. Dagegen hatten drei Innerrhoder Stimmberechtigte Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie verlangten, der Entscheid über die Absage der Landsgemeinde sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Standeskommission zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschluss der Standeskommission insoweit aufzuheben, als er die Urnenabstimmung über Geschäfte betrifft, die nicht dringlich oder nicht jährlich durchzuführen sind. Solche Geschäfte müssten auf die Landsgemeinde 2022 verschoben werden. Gleichzeitig wurde ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Bereits am 15. April 2021 hatte das Bundesgericht das Gesuch wegen der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. In der Folge fanden am 9. Mai 2021 die kantonalen Urnenabstimmungen und -wahlen statt.

Mit Entscheid vom 24. Februar 2022 hat das Bundesgericht die Beschwerde nun auch in der Hauptsache abgewiesen. Es erachtet die vorgenommene Absage der Landsgemeinde 2021 und die Durchführung einer Urnenabstimmung für rechtmässig. Angesichts der epidemiologischen Entwicklung und Prognosen im Frühjahr 2021 sei es korrekt gewesen, auf die Durchführung der Landsgemeinde zu verzichten und eine Urnenabstimmung abzuhalten. Die Absage sei auch verhältnismässig gewesen, zumal selbst bei einer Verlegung der Landsgemeinde auf einen grösseren Platz beträchtliche Menschenansammlungen vor, während und nach der Landsgemeinde kaum vermeidbar gewesen wären, sodass in der damaligen epidemiologischen Situation ein erhebliches Ansteckungsrisiko bestanden hätte.

Die Standeskommission hat vom Bundesgerichtsentscheid Kenntnis genommen. Sie wird in nächster Zeit über die Durchführung der Landsgemeinde 2022 entscheiden. Da sich die epidemiologische Lage und der Immunisierungsgrad in der Bevölkerung im Vergleich zum Frühjahr 2021 deutlich verbessert haben, sollte eine Durchführung der Landsgemeinde in diesem Jahr wieder möglich sein.

Amtliche Mitteilung im Wortlaut