Coronavirus: Vorübergehender Rechtsstillstand im Betreibungswesen

19.03.2020
Ab heute 19. März 2020 bis und mit 4. April 2020 dürfen gegen alle Schuldnerinnen und Schuldnern in der ganzen Schweiz keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Dies hat der Bundesrat an seiner gestrigen Sitzung angeordnet.

Ab heute 19. März 2020 bis und mit 4. April 2020 dürfen gegen alle Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Dies hat der Bundesrat an seiner gestrigen Sitzung angeordnet.

Aufgrund der ausserordentlichen Situation hat der Bundesrat von seiner im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) verankerten Kompetenz Gebrauch gemacht und den Rechtsstillstand angeordnet. Während des Rechtsstillstands und den Betreibungsferien dürfen gegen Schuldnerinnen und Schuldnern sowie Unternehmen keine Betreibungshandlungen (z.B. Zahlungsbefehle zustellen, Pfändungen vollziehen) vorgenommen werden. Für unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen und in den Konkursverfahren gilt dies jedoch nicht.

Die Fristen im SchKG hingegen laufen ganz normal weiter. Fällt jedoch für einen Beteiligten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstands, wird diese bis zum dritten Werktag nach deren Ende verlängert. Wird während des Rechtsstillstands oder den Betreibungsferien trotzdem eine Betreibungshandlung vollzogen, so beginnt der Fristenlauf erst am folgenden Tag nach Ende der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstands.

Mit dieser Massnahme soll eine schweizweit einheitliche Umsetzung des Betreibungsrechts gewährleistet werden. Der Bundesrat reagiert mit dem Rechtsstillstand auf den Umstand, dass durch die ausserordentlichen Massnahmen, namentlich durch die Schliessung von Restaurants und Geschäften, zahlreiche Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten geraten werden. Die Anordnung des Rechtsstillstands bringt hier eine gewisse Entlastung. Er ist aber kein geeignetes Instrument, um diesen Schwierigkeiten langfristig zu begegnen.

Der Rechtsstillstand gilt vom 19. März 2020 um 7 Uhr bis am 4. April 2020, 24 Uhr. Direkt im Anschluss, somit ab 5. April 2020 beginnen die Oster-Betreibungsferien. Diese haben die gleichen Wirkungen und dauern bis und mit 20. April 2020.

Bei Fragen oder Unklarheiten steht das Betreibungsamt des Wohnorts der Schuldnerin oder des Schuldners respektive des Sitzes des Unternehmens. Zuständig für die Bezirke Appenzell, Schwende, Rüte, Schlatt-Haslen und Gonten ist das Betreibungsamt Appenzell, betreibungsamt@ai.ch oder +41 71 788 96 21, für den Bezirk Oberegg, das Betreibungsamt Oberegg, tanja.locher@oberegg.ai.ch oder +41 71 898 50 80.

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