Schleppschlauch-Obligatorium

Seit dem 1. Januar 2024 müssen Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) mit einer Hangneigung bis 18 Prozent mit emissionsarmen Verfahren ausgebracht werden, wenn diese Fläche auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektaren beträgt. Dieses Obligatorium ist in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, Anh. 2 Ziff. 552) verankert. Als emissionsarme Verfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern, sowie das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz. Grundsätzlich muss Gülle, unabhängig von der Ausbringtechnik, möglichst unter idealen Witterungs-, Vegetations- und Bodenbedingungen ausgebracht werden.

Das Obligatorium gilt für die düngbare Fläche mit folgenden Ausnahmen:
  • Flächen mit mehr als 18 Prozent Hangneigung
  • Einzelflächen von weniger als 25 Aren
sowie folgende Kulturen:
  • wenig intensiv genutzte Wiesen
  • Hochstamm-Obstgarten der Qualität II
  • Dauerkulturen (wie Reben, Christbäume, etc.)
  • Kulturen gemäss Merkblatt von Agridea «Emissionsmindernde Ausbringverfahren»

Betriebe, auf denen die düngbare Fläche abzüglich der oben genannten Ausnahmen 3 Hektaren nicht übersteigt, sind vom Obligatorium befreit. Sömmerungsbetriebe sind vom Obligatorium ausgenommen.

Im Geoportal (www.geoportal.ch) ist die Karte «Schleppschlauchpflichtige Flächen Kt AR / Kt AI» aufrufbar. Auf dem Flächenportal agriGIS (www.agate.ch -> kant. Datenerhebung -> agriPortal -> Meine Daten -> Flächen -> Weltkugel) ist dieselbe Hintergrundkarte verfügbar.

Ausnahmegesuch

Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall und auf schriftliches Gesuch hin technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen bewilligen. Das Ausnahmegesuch ist beim Amt für Umwelt einzureichen.

Schleppschlauchpflicht bei Bäumen
  • Bei Hochstamm-Feldobstbäumen der Qualität I* oder Einzelbäumen, welche aus Platzgründen eine Düngung mit dem Schleppschlauch verunmöglichen, muss ein Ausnahmegesuch gestellt werden.
  • Hochstamm-Obstgärten der Qualität II* sind grundsätzlich aufgrund der Platzverhältnisse vom «Schleppschlauch-Obligatorium» ausgenommen. Es muss kein Ausnahmegesuch gestellt werden. Falls Klärungsbedarf besteht, kann trotzdem ein Ausnahmegesuch für alle Beteiligten Klarheit schaffen.

* gemäss Agridea-Merkblatt «Biodiversitätsförderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb» (Seiten 14+15)

Flächenkompensation

Wenn sich einzelne schleppschlauchpflichtige Flächen nicht für die emissionsarme Ausbringung eignen (z. B. wegen Sicherheitsgründen, schlechter Erreichbarkeit, zu enger Platzverhältnisse, stark fragmen­tierter Flächen), kann an Stelle eines flächenspezifischen Ausnahmegesuchs eine Flächenkompensation beantragt werden. Dabei werden anstelle der aus betrieblichen Gründen nicht geeigneten Flächen andere geeignetere, gemäss kantonaler Schleppschlauch-GIS-Karte bisher nicht pflichtige Flächen (Kompensationsfläche) künftig emissionsarm gedüngt.

Für eine Flächenkompensation gelten folgende Bedingungen:

  • Flächen können nur innerhalb des eigenen Betriebs kompensiert werden.
  • Flächenkompensation im Verhältnis 1:1,5
    Die Kompensationsfläche muss mind. eineinhalb Mal so gross sein wie die ursprüngliche Fläche.
  • Als Kompensationsfläche können Flächen angerechnet werden, die auf Grund der Hangneigung (grösser 18 %) oder Grösse (kleiner 25 Aren) nicht schleppschlauchpflichtig wären.
  • Flächenkompensation von schleppschlauchpflichtiger Grünlandfläche auf Acker- oder Gemüsefläche ist nicht möglich.

Die von der Flächenkompensation betroffenen Flächen sind im Gesuch klar auszuweisen. Die bewilligten Flächenkompensationen werden abschliessend im agriGIS in der Hintergrundkarte ausgewiesen.

Überprüfung

Ob die Anforderungen bezüglich des Schleppschlauch-Obligatoriums eingehalten werden, wird im Rahmen der ÖLN-Betriebskontrollen in der Grundkontrolle Pflanzenbau ab 2024 überprüft. Risikobasierte, unangemeldete Kontrollen sind zudem auch möglich. Bei Klagen muss das Amt für Umwelt oder die Strafverfolgungsbehörde tätig werden.

Fragen zur Gesetzesgrundlage und Ausnahmegesuchen

Kleger Desirée
Desirée Kleger

Leitung Fachstelle Lärm, Luft und Umwelt
Telefon: +41 71 788 92 23
E-Mail: desiree.kleger@bud.ai.ch
Arbeitstage: Montag und Mittwoch bis Freitag