Schleppschlauch-Obligatorium
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) mit einer Hangneigung bis 18 Prozent mit emissionsmindernden Verfahren ausgebracht werden, wenn diese Fläche auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektaren beträgt. Dieses Obligatorium ist in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, Anh. 2 Ziff. 552) verankert. Als emissionsmindernde Verfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern, sowie das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz. Grundsätzlich muss Gülle, unabhängig von der Ausbringtechnik, möglichst unter idealen Witterungs-, Vegetations- und Bodenbedingungen ausgebracht werden.
- Flächen mit mehr als 18 Prozent Hangneigung
-
Einzelflächen von weniger als 25 Aren
- wenig intensiv genutzte Wiesen
- Hochstamm-Obstgarten der Qualität II
- Dauerkulturen (wie Reben, Christbäume, etc.)
- Kulturen gemäss Merkblatt von Agridea «Emissionsmindernde Ausbringverfahren»
-> Betriebe, auf denen die düngbare Fläche abzüglich der oben genannten Ausnahmen 3 Hektaren nicht übersteigt, sind vom Obligatorium befreit. Sömmerungsbetriebe sind vom Obligatorium ausgenommen.
Im Geoportal (www.geoportal.ch) ist die Karte «Schleppschlauchpflicht pot. Flächen Kanton AR / AI» aufrufbar. Auf dem Flächenportal agriGIS (www.agate.ch -> kant. Datenerhebung -> agriPortal -> Meine Daten -> Flächen ->
Weltkugel) ist dieselbe Hintergrundkarte verfügbar.
Ausnahmegesuch
Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall und auf schriftliches Gesuch hin technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen bewilligen. Das Ausnahmegesuch ist beim Amt für Umwelt einzureichen.
- Bei Hochstamm-Feldobstbäumen der Qualität I* oder Einzelbäumen, welche aus Platzgründen eine Düngung mit dem Schleppschlauch verunmöglichen, muss ein Ausnahmegesuch gestellt werden.
- Hochstamm-Obstgärten der Qualität II* sind grundsätzlich aufgrund der Platzverhältnisse vom «Schleppschlauch-Obligatorium» ausgenommen. Es muss kein Ausnahmegesuch gestellt werden. Falls Klärungsbedarf besteht, kann trotzdem ein Ausnahmegesuch für alle Beteiligten Klarheit schaffen.
* gemäss Agridea-Merkblatt «Biodiversitätsförderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb» (Seiten 14+15)
Überprüfung
Ob die Anforderungen bezüglich des Schleppschlauch-Obligatoriums eingehalten werden, wird im Rahmen der ÖLN-Betriebskontrollen in der Grundkontrolle Pflanzenbau ab 2024 überprüft. Risikobasierte, unangemeldete Kontrollen sind zudem auch möglich. Bei Klagen muss das Amt für Umwelt oder die Strafverfolgungsbehörde tätig werden.