Erwachsenenschutz

Jede erwachsene Person darf für sich entscheiden, ob und wann sie in schwierigen Lebenslagen fremde Hilfe in Anspruch nimmt. Doch nicht immer reichen die Unterstützung des sozialen Umfelds oder die Dienstleistungen von Beratungs- oder Fachstellen aus, um eine in Not geratene Person vor einer Gefährdung zu schützen.

Dann hat die KESB die Aufgabe, den Schutz der Personen sicherzustellen, die nicht oder nicht mehr selbständig in der Lage sind, die für sie notwendige Unterstützung einzuholen. Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen darf die KESB jedoch erst dann einschränken, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung nicht mehr urteilsfähig ist. Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn sie den Eindruck hat, dass eine erwachsene Person gefährdet sein könnte oder behördliche Hilfe benötigt.