Fürsorgerische Unterbringung

Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, kann in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, nötigenfalls auch gegen ihren Willen, sofern die erforderliche medizinische Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Voraussetzung ist eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Jeder zugelassene Arzt kann eine Fürsorgerische Unterbringung anordnen. Spätestens nach sechs Wochen muss diese jedoch durch die KESB überprüft werden. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen.