Aufsicht Leistungserbringer Gesundheits- und Sozialbereich

Gemäss Gesundheitsgesetz (GS 800.000) ist das Gesundheits- und Sozialdepartement für den Vollzug zuständig.

Für die Berufsausübung der Gesundheitsberufe sowie Betriebe im Gesundheitsbereich  ist eine Bewilligung nötig. Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.