Stimmrechtsbeschwerde gegen Bezirksgemeindereglement Schlatt-Haslen

17.06.2025
Gegen den Beschluss der Bezirksgemeinde Schlatt-Haslen über das Bezirksreglement ist Beschwerde erhoben worden. Die Standeskommission kann das revidierte Bezirksreglement erst genehmigen, wenn die Stimmrechtsbeschwerde erledigt ist.

Gegen den Beschluss der Bezirksgemeinde Schlatt-Haslen über das Bezirksreglement ist Beschwerde erhoben worden. Die Standeskommission kann das revidierte Bezirksreglement erst genehmigen, wenn die Stimmrechtsbeschwerde erledigt ist.

An der diesjährigen Bezirksgemeinde im Bezirk Schlatt-Haslen vom 4. Mai 2025 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über das revidierte Bezirksreglement abgestimmt und dieses angenommen. Eine stimmberechtigte Person reichte daraufhin bei der Standeskommission eine Stimmrechtsbeschwerde ein. Die Standeskommission kann damit das revidierte Bezirksreglement erst prüfen, wenn die Stimmrechtsbeschwerde erledigt ist.


Stimmrechtsbeschwerde

Gemäss Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG, GS 172.600) ist eine Stimmrechtsbeschwerde ein rechtliches Mittel, mit dem Stimmberechtigte eine Abstimmung oder einen Beschluss in einer Bezirks- oder Spezialgemeinde anfechten können. Sie kommt zum Einsatz, wenn jemand der Meinung ist, dass bei der Abstimmung ein Fehler passiert ist – zum Beispiel ein Rechtsverstoss oder ein Verfahrensmangel –, der das Ergebnis beeinflusst haben könnte. Die Beschwerde muss schnell, also unverzüglich, eingereicht werden. Zuständig für die Behandlung ist die Standeskommission. Ziel der Stimmrechtsbeschwerde ist es, die korrekte Durchführung demokratischer Abstimmungen sicherzustellen.


Mitteilung im Wortlaut