Steuervorlage 17 – Eckwerte der kantonalen Umsetzung

13.02.2018
Abgestimmt auf die Steuervorlage 17 des Bundes hat die Standeskommission die Eckwerte der kantonalen Umsetzung vorläufig festgelegt.

Nach dem Scheitern der Unternehmenssteuerreform III in der Abstimmung vom 12. Februar 2017 hat der Bund beschlossen, die zur Gewährleistung der internationalen Steuerkonformität notwendigen Massnahmen mit der sogenannten Steuervorlage 17 anzugehen. Abgestimmt auf die inzwischen ausgearbeitete Vorlage des Bundes hat die Standeskommission die Eckwerte der kantonalen Umsetzung der Steuervorlage 17 vorläufig festgelegt. Der Gewinnsteuersatz soll auf 6% gesenkt werden. Bei den übrigen Instrumenten übt die Standeskommission Zurückhaltung. Die Steuerausfälle werden aus heutiger Sicht unter 2 Mio. Franken liegen.

Schwerpunkt: attraktiver Gewinnsteuersatz

Die Standeskommission möchte den geltenden Gewinnsteuersatz von 8% auf 6% senken. Dafür sollen Gewinne, welche im folgenden Jahr als Dividende ausgeschüttet werden, neu mit 4.5% anstatt 4.0% besteuert werden. Dies stärkt die Position des Kantons Appenzell I.Rh. im interkantonalen Steuerwettbewerb und trägt zudem zur internationalen Akzeptanz bei, wird doch von der OECD eine minimale Gesamtsteuerbelastung, einschliesslich der direkten Bundessteuer von 8.5%, von 12% vor Steuern anvisiert. Dies entspricht einem Steuersatz von 13.64% nach Steuern.

Zurückhaltung bei den neuen Instrumenten

Bei den übrigen Instrumenten möchte sich die Standeskommission mehr oder weniger darauf beschränken, die in der Steuervorlage 17 vorgesehenen Minima umzusetzen. So sollen die Entlastung auf der Bemessungsgrundlage bei der Patentbox auf 30% begrenzt und die gesamte Entlastungsbegrenzung auf 50% festgesetzt werden. Auf einen erhöhten Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand möchte die Standeskommission verzichten. Für die Kapitalsteuer auf Eigenkapital, das auf qualifizierte Beteiligungsrechte entfällt, sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften und auf Erfolge aus Patenten und vergleichbaren Rechten, ist eine Steuerermässigung von 50% vorgesehen. Bezüglich der Dividendenbesteuerung möchte die Standeskommission am bewährten Teilsatzverfahren festhalten und nicht das in der Steuervorlage 17 vorgesehene Teilbesteuerungsverfahren anwenden. Diese Forderung wurde gegenüber dem Bund nochmals deutlich gemacht. Auch eine bundesrechtliche Vorgabe für eine Mindestbesteuerung von Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen wird als Eingriff in die kantonale Tarifautonomie abgelehnt. Eine steuerfreie Aufdeckung stiller Reserven (Step-up) ist unter dem geltenden Regime nicht zulässig. Im Rahmen der Steuervorlage 17 ist eine Übergangslösung angedacht, welche eine gesonderte Besteuerung der stillen Reserven zu einem Steuersatz von 2% ermöglichen soll.

Finanzielle Auswirkungen

Auf der Bundesebene fehlen noch verschiedene Vorgaben und Detailregelungen. Die von der Standeskommission festgelegten Eckwerte für die kantonale Umsetzung sind daher provisorisch. Sie sind bei unerwarteten Entwicklungen entsprechend anzupassen. Demgemäss lassen sich auch die finanziellen Auswirkungen für den Kanton, die Bezirke und Gemeinden nicht definitiv ermitteln. Die Steuerausfälle sollten jedoch unter 2 Mio. Franken liegen. Nach Vorliegen der Bundesvorgaben sowie verlässlicher Zahlen sollen mit den Bezirken und Gemeinden die Möglichkeiten für einen gewissen innerkantonalen Ausgleich besprochen werden.

Siehe auch > Medienmitteilung.