Klärende Einordnung zum Kloster Wonnenstein

17.02.2023
In jüngster Zeit wurde in den Medien wiederholt über das Kloster Wonnenstein und seine Zukunft berichtet. Zu Diskussionen Anlass gaben unter anderem die Rolle des Staats und die Frage, weshalb für die Trägerschaft ein Verein gegründet wurde. Die Standeskommission nimmt zu diesen Fragen Stellung.

In jüngster Zeit wurde in den Medien wiederholt über das Kloster Wonnenstein und seine Zukunft berichtet. Zu Diskussionen Anlass gaben unter anderem die Rolle des Staats und die Frage, weshalb für die Trägerschaft ein Verein gegründet wurde. Die Standeskommission nimmt zu diesen Fragen Stellung.

Die Geschichte des südlich des Dorfes Teufen gelegenen Klosters Wonnenstein geht zurück auf das Jahr 1379. Im Zuge der Landteilung von 1597 wurde entschieden, dass das Land, auf dem die eigentliche Klosteranlage steht – etwa 5’000m2 – zum Kanton Appenzell I.Rh. gehört. Das restliche Land der klösterlichen Liegenschaft, also insbesondere das landwirtschaftliche Pachtland und eine grössere Waldparzelle, gehört zum Kanton Appenzell A.Rh. In einem Bundesbeschluss von 1870 hielt das Bundesparlament unter anderem fest, dass das heute zu Innerrhoden gehörende Land des Klostergevierts an Appenzell A.Rh. fällt, wenn das Kloster dereinst einmal aufgehoben werden sollte.

In den letzten Jahrzehnten litt das Kloster Wonnenstein unter einer sukzessiven Abnahme der klösterlichen Gemeinschaft. Um 2010 war der Bestand der Gemeinschaft auf fünf Mitglieder gesunken, die alle in fortgeschrittenem Alter waren. Angesichts des drohenden Endes der klösterlichen Gemeinschaft beschloss diese, für die Trägerschaft des Klosters einen Rechtskleidwechsel vorzunehmen und hierfür einen Verein zu gründen. Diesem gehörten zunächst ausschliesslich die Schwestern von Wonnenstein an. In einem weiteren Schritt wurde der Kreis der Vereinsmitglieder geöffnet. Damit sollte verhindert werden, dass nach einer Auflösung der Gemeinschaft ein verwaltungsloses klösterliches Vermögen entsteht. Der Prozess der Umwandlung der Trägerschaft wurde vom Bistum St.Gallen und vom Kastenvogt des Kantons Appenzell I.Rh. eng begleitet.

Rolle des Staates

Die klösterliche Gemeinschaft war, als Eigentümerin des Grundstücks und der darauf stehenden Gebäude, berechtigt über diese zu befinden. Der Umstand, dass der Boden innerhalb der Klostermauern zum Kanton Appenzell I.Rh. gehört, vermittelt dem Kanton keinerlei Mitspracherechte. Die Situation ist diesbezüglich gleich wie bei allen Privatgrundstücken im Kanton, bei denen der Kanton über die konkrete Verwendung ebenfalls nichts mitzubestimmen hat.

Nach Art. 5 Abs. 2 der Innerrhoder Kantonsverfassung steht die Verwaltung des den Klöstern zustehenden Vermögens nach bisheriger Weise unter dem Schutz des Staates. Dieser Schutz beinhaltet zum einen den Verzicht auf staatliche Eingriffe zulasten der Klöster. Zum andern steht der Staat den Klöstern beratend zur Seite, was durch den Kastenvogt geschieht. Die eigentliche Aufsicht des Kantons über die Klöster beschränkt sich auf die Mitunterzeichnung von grundbuchlichen Verträgen. Die Unterschrift kann nur verweigert werden, wenn mit einem Grundbuchgeschäft eine unrechtmässige Veräusserung oder allenfalls eine sinnlose Verschleuderung von Vermögen vorgenommen würde.

Die Aufsicht über das klösterliche Leben obliegt dem Bistum. Soweit es also darum geht, das klösterliche Leben in Wonnenstein zu fördern oder für die Zukunft zu sichern, fällt die Zuständigkeit dem Bischof von St.Gallen zu, nicht der Standeskommission.

Wechsel in der Trägerschaft des Klosters Wonnenstein

Der Entscheid für die Trägerschaft des Klosters Wonnenstein einen Verein zu gründen, wurde von der Schwesterngemeinschaft Wonnenstein einvernehmlich gefällt.

Die Vereinsstatuten enthalten die Bestimmung, dass der Verein sich dafür einsetzt, das klösterliche Leben in Wonnenstein zu fördern. Die Statuten enthalten überdies die Regelung, dass bei einer Auflösung des Vereins keinerlei persönliche Ansprüche der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen bestehen. Das Vermögen muss vielmehr mit Genehmigung des Bischofs einer steuerbefreiten kultischen, karitativen oder gemeinnützigen Institution zugewiesen werden. Eine erneute Änderung der Rechtsform müsste heute allein durch die Mitgliederversammlung des Vereins Kloster Wonnenstein beschlossen werden. Zudem werden die Grundbuchverträge weiterhin vom Kastenvogt mitunterzeichnet. Schliesslich nimmt der Kastenvogt an den Vorstandssitzungen des Vereins mit beratender Stimme teil, sodass er über die Entwicklungen informiert ist. Ein Vertreter des Bistums wirkt im Vereinsvorstand mit Stimmrecht mit. Die Statuten des Vereins Kloster Wonnenstein dürfen nur mit Genehmigung des Bischofs geändert werden.

Angesichts dieser Sachlage bestand für den Kanton und den Kastenvogt kein Anlass, der klaren Willensäusserung der gesamten Schwesterngemeinschaft entgegenzutreten. Insbesondere da mit dem Bestand des Vereins verhindert werden konnte, dass nach dem Ende der klösterlichen Gemeinschaft ein verwaltungsloses klösterliches Vermögen entsteht.

Heimfall des Innerrhoder Klostergebiets

Die Frage des Heimfalls des Innerrhoder Klostergebiets an den Kanton Appenzell A.Rh. stellt sich, sobald das Kloster als aufgehoben gilt. Hierfür ist das Kirchenrecht massgeblich. Gemäss diesem gilt ein Frauenkloster dann als aufgehoben, wenn 100 Jahre seit dem Tod der letzten Schwester verstrichen sind. Eine frühere Aufhebung ist auf Beschluss des Papstes möglich. Die Standeskommission ist daran, Fragen im Zusammenhang mit dem Gebietswechsel zusammen mit dem Regierungsrat von Appenzell A.Rh. zu klären.

Mitteilung im Wortlaut