Innerrhoden begrüsst Neuauflage der Härtefallverordnung

18.01.2022
Die Standeskommission begrüsst die Bestrebungen des Bundesrats, die Härtefallhilfen zu Abfederung von coronabedingten Notlagen neu zu regeln. Sie befürwortet die vom Bundesrat vorgeschlagenen Bestimmungen in der Härtefallverordnung 2022 grösstenteils. Begrüsst wird insbesondere, dass schweizweit auf die Entschädigung ungedeckter Fixkosten abgestellt wird. Die Verordnung soll aber rückwirkend ab Oktober 2021 gelten, damit die neuen Voraussetzungen für die gesamte Periode mit den gleichen Parametern erfasst werden können.

Die Standeskommission begrüsst die Bestrebungen des Bundesrats, die Härtefallhilfen zu Abfederung von coronabedingten Notlagen neu zu regeln. Sie befürwortet die vom Bundesrat vorgeschlagenen Bestimmungen in der Härtefallverordnung 2022 grösstenteils. Begrüsst wird insbesondere, dass schweizweit auf die Entschädigung ungedeckter Fixkosten abgestellt wird. Die Verordnung soll aber rückwirkend ab Oktober 2021 gelten, damit die neuen Voraussetzungen für die gesamte Periode mit den gleichen Parametern erfasst werden können.

Der Bund hat den Kantonen einen Entwurf für die Regelung des Härtefallprogramms 2 zur Vernehmlassung unterbreitet. Wie im bisherigen Programm beteiligt sich der Bund zu 70% an den ausbezahlten Hilfen. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über Fr. 5 Mio. übernimmt er die Kosten vollumfänglich.

Die Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz Ost hat die Vorlage diskutiert. Im Grundsatz teilen alle Ostschweizer Kantone die Meinung, dass eine Neuauflage des Härtefallprogramms notwendig ist. In Anbetracht der unterschiedlichen Wirtschaftsstruktur und Betroffenheit der einzelnen Kantone werden die Detailvorschläge jedoch unterschiedlich beurteilt. Je nach Ausgestaltung der wirtschaftlichen Branchenstruktur soll es den Kantonen möglich sein, die Monate ab Oktober 2021 entschädigen zu können. Einhellig abgelehnt wird eine monatliche Abrechnung sowie eine monatliche Beitragslimite von 1.5% des Jahresumsatzes. Die Beitragslimite soll sich, wie bereits beim Härtefallprogramm 1, am durchschnittlichen Jahresumsatz orientieren, wobei einer Limite von 18% zugestimmt wird.

Härtefallverordnung soll bereits ab Oktober 2021 gelten

Die Standeskommission begrüsst die Härtefallverordnung 2022 im Grundsatz. Der Vorschlag des Bundes, dass für die Beitragsberechnung, wie in unserem Kanton bereits bis anhin, liquiditätswirksamer Aufwand berücksichtigt werden soll, wird geteilt. In der Kommunikation ist es wichtig, nochmals zu betonen, dass die ungedeckten Fixkosten entschädigt werden und nicht ein Anteil des Umsatzes.

Damit die vierte und fünfte Welle korrekt erfasst werden, beantragt die Standeskommission, die Härtefallverordnung 2022 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2021 einzuführen. Damit können die neuen Voraussetzungen für die gesamte Periode mit den gleichen Parametern erfasst werden.

Härtefalldefinition ist zu überdenken

Gemäss Vorlage liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz eines Unternehmens unter 60% des mehrjährigen Durchschnitts liegt oder eine behördliche Schliessung von mindestens 40 Tagen angeordnet wurde. Es gibt zahlreiche Betriebe, die substanzielle Verluste erlitten haben, jedoch die Schwelle des Umsatzrückgangs in den Jahren 2020 und 2021 knapp verfehlten und nie behördlich geschlossen wurden, insbesondere in der Hotellerie. Während beispielsweise Detailhandelsbetriebe aufgrund des Lockdowns im Winter 2021 als Härtefall gelten, trifft dies auf andere Branchen nicht zu. Dies kann zu Verzerrungen im Wettbewerb führen, was die Standeskommission ablehnt.

Gemäss Vorschlag des Bundes muss ein Unternehmen belegen, dass es im Zeitraum, für den Härtefallentschädigungen beansprucht werden, Kurzarbeitsentschädigungen oder Covid-19-Entschädigungen des Erwerbsausfalls bezogen hat. Die Vorgabe setzt falsche Anreize, indem die Betriebe indirekt aufgefordert werden, die weiteren Hilfsmittel zu beanspruchen. Es soll in der Kompetenz der Kantone liegen, im Einzelfall zu prüfen, mit welchen Belegen die Nichtfortführung der Unternehmenstätigkeit infolge der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nachgewiesen wird.

Amtliche Mitteilung im Wortlaut