Feuerungskontrollen

Die meisten Feuerungen müssen einer periodischen Emissionsmessung unterzogen werden. Das Amt für Umwelt ist für die Feuerungs- und Emissionskontrollen sowie für die Beurteilung der Messwerte zuständig (Art. 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, EG USG). Der Ablauf der Feuerungskontrolle vom Aufgebot bis zur Rechnungsstellung kann dem Dokument Abläufe Feuerungskontrolle entnommen werden.

Tarife Feuerungskontrolle

Die Kosten der Feuerungskontrollen tragen nach dem Verursacherprinzip die Anlagebesitzerinnen und Anlagebesitzer (Art. 2 und Art. 48 Umweltschutzgesetz Art. 5 und Art. 7 EG USG). Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Messung durch das Amt für Umwelt. Für den administrativen Aufwand wird eine pauschale Gebühr von Fr. 35.-- für Feuerungskontrollen erhoben (Art. 24a Gebührentarif, GS 172.513).

Periodizität der Emissionsmessungen

Je nach Feuerungsart ist die Periodizität der Emissionsmessungen unterschiedlich (Art. 13. Abs. 3 lit. a - c Luftreinhalteverordnung), Feuerungswärmeleistung (FWL):

Gas bis 1 MWFWL alle 4 Jahre
Gas > 1 MWFWL und alle Öl alle 2 Jahre
Holz bis 70 kWFWL alle 4 Jahre
Holz > 70 kWFWL und Restholz 40 bis 70 kWFWL alle 2 Jahre

Ausführung der Kontrolle

Die Anlageeigentümerinnen und Anlageeigentümer haben die Wahl, die Kontrolle entweder vom Kanton durch einen amtlichen Kontrolleur oder durch eine von ihnen beauftragte und dafür zugelassene Firma ausführen zu lassen (Öl- und GasfeuerungenHolzfeuerungen)

Amtliche Kontrolleure:

Öl und Gas Markus Ulmann Feuerungen GmbH, Appenzell
Holz > 70 kWFWL NoxaQuant GmbH, Hüntwangen
Holz bis 70 kWFWL und "Bonusmessung" (nur CO) Holz > 70 kWFWL Büchler Kaminfeger GmbH, Appenzell

Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte

Die Messungen werden gemäss den Grenzwerten der Luftreinhalte-Verordnung und deren Vollzugshilfen beurteilt. Was passiert bei Nichteinhaltung der Grenzwerte?

Kleinere Beanstandungen, die durch eine Einregulierung des Brenners behoben werden können, werden nach der Messung durch den Feuerungskontrolleur beanstandet. Die Einregulierung muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen durchgeführt werden und dem Amt für Umwelt mit einer Service-Messung gemeldet werden.

Grössere Beanstandungen werden durch das Amt für Umwelt verfügt. Die Sanierungsfristen werden nach der Luftreinhalte-Verordnung und deren Vollzugshilfen festgelegt.

Kleger Desirée
Desirée Kleger

Leitung Fachstelle Lärm, Luft und Umwelt
Telefon: +41 71 788 92 23
E-Mail: desiree.kleger@bud.ai.ch
Arbeitstage: Montag und Mittwoch bis Freitag