Maturitätskommission

(Wahlbehörde Landesschulkommission)

  • Die Landesschulkommission setzt eine kantonale Maturitätskommission ein.
  • Die kantonale Maturitätskommission besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Der Rektor ist Mitglied von Amtes wegen. Die übrigen Mitglieder werden von der Landesschulkommission gewählt, eines als Lehrpersonenvertretung auf Vorschlag der Lehrerschaft.
  • Die Landesschulkommission bezeichnet den Präsidenten; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
  • Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; die Mitglieder sind wieder wählbar.
  • Die Kommission ist als Gesamtkommission bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
  • Als Aufsichts- und Rekurskommission amtet die Landesschulkommission.
  • Die Maturitätskommission leitet die Prüfungen und setzt deren Ergebnisse fest.
  • Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit der Schulleitung den Prüfungstermin und den Prüfungsplan.
  • Der Aktuar erstattet alljährlich Bericht über ihre Tätigkeit an die Landesschulkommission zuhanden der Standeskommission und des Grossen Rates.
  • Für die schriftlichen Prüfungen stehen höchstens vier Stunden zu Verfügung.
  • Am gleichen Tag darf nur eine schriftliche Prüfung abgenommen werden.
  • Die schriftlichen Prüfungen werden durch eine Lehrperson dauernd überwacht.
  • Der Examinator bewertet die schriftlichen Arbeiten und schlägt hiefür der Maturitätskommission die Benotung vor.
  • Die schriftlichen Arbeiten liegen für alle, die Zutritt zu den Prüfungen haben, zur Einsichtnahme auf.
  • Um die Gleichwertigkeit der Prüfungen bei den verschiedenen Examinatoren zu garantieren, einigen sich die Lehrpersonen auf einheitliche Prüfungen.
  • Bei den schriftlichen Prüfungen dürfen keine Hilfsmittel benützt werden ausser solche, die von den Fachlehrpersonen im Einvernehmen mit der Schulleitung genehmigt worden sind.
  • Die Maturitätskommission kann Schüler, die sich unerlaubter Hilfsmittel bedienen oder unredlich gehandelt haben, von der Prüfung zurückweisen, ihnen das Maturitätszeugnis verweigern und verfügen, dass sie erst nach einem Jahr wieder zur Prüfung zugelassen werden. In schweren Fällen kann die Maturitätskommission den endgültigen Ausschluss verfügen.
  • Die mündlichen Prüfungen werden in Anwesenheit von Mitgliedern der Maturitätskommission von der Fachlehrperson abgenommen.
  • Die einzelne Prüfung dauert fünfzehn Minuten.
  • Nach der Prüfung setzen die anwesenden Experten und die Fachlehrperson die Benotung für die mündliche Prüfung fest. Die Fachlehrperson macht den Vorschlag. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende doppelte Stimme.
  • Nach Abschluss der Prüfungen setzt die Maturitätskommission die Ergebnisse fest.
  • Die Maturitätsnoten werden gesetzt:
  1. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der  Leistungen im letzten Ausbildungsjahr (Zeugnisnoten) und der Leistung an der Maturitätsprüfung;
  2. in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr (Zeugnisnoten), in dem das Fach unterrichtet wurde;
  3. in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation.

 

Aurel Kunz

Präsident

Aurèle Meyer

Mitglied

Markus Moser

Mitglied

Eva Nolfi

Mitglied

Harald Sprenger

Mitglied

Zuständige Stelle

Erziehungsdepartement

Telefon +41 71 788 93 70