Feiertage / Ruhetage

Die Feiertage und Ruhetage im Kanton Appenzell Innerrhoden sind in einer Auflistung aufgeführt.

Einen Überblick zu den kantonalen Feier- und Ruhetagen sowie den eidgenössischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen bietet der Bericht der Standeskommission vom 29. September 2015 an den Grossen Rat zur Überprüfung der Feiertage im Kanton.

Öffentliche Ruhetage
Die öffentlichen Ruhetage sind im Ruhetagsgesetz geregelt. Neben den Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Weihnachts-Heiligtag, Stephanstag, sofern durch dessen Feier nicht drei Ruhetage aufeinander folgen) bestehen im Kanton vier übrige lokale Feiertage, nämlich Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und im innern Landesteil der St. Mauritiustag. Die übrigen lokalen Feiertage gelten arbeitgesetzlich als Werktage, d.h. für ausfallende Arbeitsstunden ist eine Vorholzeit zulässig. Dennoch handelt es sich um öffentliche Ruhetage nach kantonalem Recht. Nach kantonaler Praxis sind gewerbliche Verrichtungen an öffentlichen Ruhetagen nicht zulässig, soweit es sich nicht um erlaubte Arbeiten gemäss Art. 5  Abs. 1 des kant. Ruhetagesgesetz handelt. Ausnahmebewilligungen gemäss kantonalem Ruhetagsgesetzwerden vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement erteilt.

Unabhängig von der kantonalen Regelung zu den öffentlichen Ruhetagen erteilt das Arbeitsinspektorat Bewilligungen für vorübergehene Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss eidgenössischer Arbeitsgesetzgebung. Dauerende oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO bewilligt. Arbeitsgesetzlich sind folgende Feiertage den Sonntagen gleichgestellt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. Weihnachtstag, 2. Weihnachtstag, sofern dieser als Feiertag begangen wird. Sollen Mitarbeitende für Arbeiten an diesen Feiertagen zugezogen werden, wird eine Bewilligung für Sonntagsarbeit benötigt.

Geschlossene Tage

Die kantonale Verwaltung ist nebst den Feiertagen auch an folgenden Tagen geschlossen:
  • 2. Januar
  • Freitag nach Auffahrt
  • 24. Dezember
  • 31. Dezember