Schlechtwetterentschädigung

Informationen zu Schlechtwetterentschädigung

Die Schlechtwetterentschädigung leistet unter bestimmten Voraussetzungen einen angemessenen Lohnersatz für wetterbedingte Arbeitsausfälle von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Wie bei der Kurzarbeitsentschädigung will die Schlechtwetterentschädigung Kündigungen verhindern. Sie wird für Arbeitsausfälle bezahlt, die infolge schlechter Witterung zwingend entstanden sind. Die Entschädigung wird direkt an betroffene Arbeitgeber ausbezahlt.

Die anspruchsberechtigten Branchen/Erwerbszweige werden in der Verordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 65 AVIV) abschliessend aufgezählt.

Vorgehen / Unterlagen

Der Arbeitgeber muss bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eine Meldung einreichen, fühestens am 1. Tag und spätestens am 5. Tag des Folgemonats. Die kantonale Amtsstelle überprüft anhand eines meteorologischen Kalenders oder anderen geeigneten Unterlagen, ob die Arbeitsausfälle auch wirklich auf schlechte Witterung zurückzuführen sind.

Wird die Schlechtwetterentschädigung bewilligt, muss der Arbeitgeber die entsprechenden Abrechnungsunterlagen bei der Arbeitslosenkasse einreichen.


a) Voranmeldung

  • Formular Meldung wetterbedingte Arbeitsausfälle
  • Werkverträge oder eine Bestätigung der definitiv zugesagten Aufträge von der Bauherrschaft oder des Auftraggebers (keine Offerten).
    Wichtig: Aus diesen Unterlagen müssen folgende Angaben hervorgehen:
    - Arbeitsstellenbezeichnung
    - Bauherrschaft oder Auftraggeber
    - Umsatzvolumen oder Arbeitsaufwand in Stunden
  • Datum des Auftragsbeginns

 

b) Geltendmachung des Anspruchs

Unabhängig davon, ob der Entscheid der kantonalen Amtsstelle vorliegt oder dieser angefochten wurde, muss der Entschädigungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei der von Ihnen gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden. Für das Auszahlungsverfahren steht Ihnen die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. gerne zur Verfügung.


c) Pflichten des Arbeitgebers

Damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Schlechtwetterentschädigung beanspruchen können, müssen Sie:

  • den betroffenen Arbeitnehmenden 80% des Verdienstausfalles am ordentlichen Zahlungstermin ausrichten
  • die Schlechtwetterentschädigung für die Karenztage übernehmen
  • während der Schlechtwetterperiode die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge übernehmen (AHV, IV, EO, ALV, UV, BVG usw.)
  • nach jedem Monat die Entschädigungsansprüche Ihrer Arbeitnehmer bei der Arbeitslosenkasse geltend machen
  • die Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse und den Behörden erfüllen


Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter arbeit.swiss.