Freiwillige Zuwendungen

Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit. Über den Steuerstatus von juristischen Personen mit ausserkantonalem Sitz kann Ihnen die Steuerverwaltung des betreffenden Sitzkantons Auskunft geben.

Gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. j bzw. Art. 61 Abs. 1 lit. c StG können natürliche und juristische Personen freiwillige Zuwendungen an solche Institutionen in beschränktem Rahmen abziehen.