Vermögenssteuer

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen im In- und Ausland der Steuerpflichtigen und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder. Zum steuerpflichtigen Vermögen zählt auch das Vermögen, an dem der Steuerpflichtige Nutzniessungsrechte hat. Das Vermögen ist in der Regel mit dem Verkehrswert anzugeben (Art. 41 ff StG)

Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) stellen bis zu ihrer Fälligkeit steuerfreies Vermögen dar.

Massgebend ist in der Regel der Stand des Vermögens am 31. Dezember des Steuerjahrs.

Das steuerbare Vermögen setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:

  • Bewegliches Privatvermögen 
  • Liegenschaften im Privatbesitz 
  • Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender 
  • Schulden
  • Steuerfreie Beträge


Die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen beträgt 1.5 Promille.