Anpassung der Berufskostenverordnung

10.12.2021
Auf den 1. Januar 2022 wird die Fahrkostenberechnung der privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs angepasst. Der pauschale Beitrag beträgt neu 0.9% des Fahrzeugkaufpreises. Dafür ist der Arbeitsweg in der Berechnung enthalten. Durch die Anpassung vereinfachen sich die Angaben in der Steuererklärung für Privatpersonen und im Lohnausweis für Arbeitgebende.

Auf den 1. Januar 2022 wird die Fahrkostenberechnung der privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs angepasst. Der pauschale Beitrag beträgt neu 0.9% des Fahrzeugkaufpreises. Dafür ist der Arbeitsweg in der Berechnung enthalten. Durch die Anpassung vereinfachen sich die Angaben in der Steuererklärung für Privatpersonen und im Lohnausweis für Arbeitgebende.

Die eidgenössische Berufskostenverordnung, SR 642.118.1, wird per 1. Januar 2022 angepasst. Dabei wird der pauschale Privatanteil für die private Benutzung eines Geschäftsfahrzeugs von monatlich 0.8% auf 0.9% des Fahrzeugkaufpreises erhöht. Neu ist in der pauschalen Berechnung des Privatanteils die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs inklusive Arbeitsweg enthalten.

Der Kanton Appenzell I.Rh. übernimmt diese Regelung. Von der Anpassung betroffen sind Personen, welche von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten und bei denen somit der Privatanteil mit 0.9% pro Monat im Lohnausweis aufgerechnet wird. Ab der Steuerperiode 2022 müssen diese Personen in der persönlichen Steuererklärung demnach den geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg nicht mehr als Einkommen deklarieren. In der Folge entfällt auch der Abzug für den Arbeitsweg. Zudem erübrigt sich die Angabe des Aussendienstanteils auf dem Lohnausweis.

Diese Anpassungen gelten auch für die von der Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. bereits genehmigten Spesenreglemente. Eine Anpassung der bestehenden Reglemente ist somit in diesem Punkt nicht erforderlich.

Mitteilung im Wortlaut