Umweltgerechtes Düngen

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Bevorstehender Beginn der Vegetationszeit

An frühen Standorten startet die Vegetationszeit demnächst oder hat bereits begonnen. Die Vegetationszeit startet, nachdem der Tagesdurchschnittswert der Lufttemperatur an 7 aufeinander folgenden Tagen über 5 °C lag. An welchen der 20 Messstandorten dies bereits erreicht ist, kann der Tabelle entnommen werden.

Als zweites Kriterium kann die Grünlandtemperatursumme beigezogen werden. Wenn diese den Wert von 200 Grad für einen Standort erreicht hat, gilt die nachhaltige Vegetationszeit als begonnen.

Tabelle mit den Tagesmittelwerten und der Grünlandtemperatursumme der 20 Lufttemperatur-Messstellen

Darstellung der Stationen auf der Karte inkl. Messwerte

Sobald die Vegetationszeit auf einer Parzelle begonnen hat, ist das Ausbringen von Gülle unter Einhaltung der untenstehenden Regeln grundsätzlich zulässig.

Bewirtschafter müssen vor jeder Düngerausbringung eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind.

  • Kein Gülleaustrag auf wassergesättigten Boden: Der Boden gilt als wassergesättigt, wenn auf dem Boden Wasserlachen liegen bleiben, Wasser beim Gehen aus dem Boden quillt oder eine Bodenprobe sich nass und breiig anfühlt.
  • Kein Gülleaustrag auf gefrorenen Boden. Der Boden gilt als gefroren, wenn sich an mehreren Stellen ein spitzer Gegenstand nicht mehr in den Boden stossen lässt.
  • Kein Gülleaustrag auf schneebedeckten Boden.
  • Kein Gülleaustrag auf ausgetrockneten Boden: Der Boden gilt als ausgetrocknet, wenn Risse sichtbar sind.
  • Niederschläge: Gülle darf bei Dauerregen, Gewitterregen oder Schauerregen nicht in den Pufferstreifen, auf die Strasse oder einen Weg abgeschwemmt werden. Ebenso darf kein Austrag auf drainierte Flächen erfolgen, wenn eine Abschwemmung in ein Gewässer zu erwarten ist. Bei Starkregen darf unabhängig von sichtbaren Abschwemmungen keine Gülle ausgebracht werden. Als Starkregen gilt per Definition eine Regenmenge von mehr als 5 l/m2 (5 mm) in 5 Minuten oder 17 l/m2 (17 mm) in 60 Minuten
  • Grundsätzlich darf in einem Streifen von mindestens 3 m Breite entlang von Oberflächengewässern, Hecken, Waldränder, Feld- und Ufergehölzen kein Dünger ausgebraucht werden. Das Merkblatt «Pufferstreifen – richtig messen und bewirtschaften» ist zur korrekten Bemessung und Bewirtschaftung der Pufferstreifen beizuziehen.

Das Einhalten der geltenden Vorschriften wird in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Inspektionsdienst beider Appenzell (LIA) und der Kantonspolizei AI überwacht.
Grundsätzlich gilt: Ist eine Gewässerverschmutzung feststellbar, erfolgt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Dies ist ebenfalls bei Verletzungen des Pufferstreifens der Fall.
Muss beurteilt werden, ob eine potenzielle Umweltgefährdung durch den Gülleaustrag besteht, werden die oben genannten Kriterien betreffend Bodenbeschaffenheit und Witterung geprüft und bei Verstössen verzeigt.