Allgemeine Informationen zur Prämienverbilligung

07.01.2020
Die Standeskommission hat im November 2019 die Richtprämien 2020 für die individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien (IPV) festgelegt und dazu den Standeskommissionsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung angepasst. Ob ein Anspruch auf IPV für das Jahr 2020 besteht, wird in der Regel auf der Grundlage der defintiven Steuerveranlagung des Jahrs 2018 berechnet.

Die Standeskommission hat im November 2019 die Richtprämien 2020 für die individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien (IPV) festgelegt und dazu den Standeskommissionsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung angepasst. Ob ein Anspruch auf IPV für das Jahr 2020 besteht, wird in der Regel auf der Grundlage der defintiven Steuerveranlagung des Jahrs 2018 berechnet.

Gemäss Beschluss der Standeskommission stützen sich die Richtprämien auf die Prämien des günstigsten Anbieters mit einer Filiale im Kanton Appenzell I.Rh. Als Referenzversicherung wurde das Hausarztmodell mit Unfalldeckung und einer Franchise von Fr. 300.-- genommen. Auf dieser Basis betragen die Richtprämien 2020 für Erwachsene Fr. 3‘563.--, für junge Erwach-sene Fr. 2‘673.-- und für Kinder Fr. 815.--. Der Selbstbehalt beträgt je nach Höhe des massgebenden Gesamteinkommens zwischen 8% und 13%.

Im April 2019 hat die Standeskommission den Median für den Kanton Appenzell I.Rh. anhand des massgebenden Gesamteinkommens ermittelt und für alle Haushalte einheitlich auf Fr. 67'000.-- festgelegt. Diese Anpassung trat rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft. Dies bedeutet, dass die Prämien von Kindern in Haushalten, deren massgebendes Gesamteinkommen höchstens Fr. 67'000.-- beträgt, auf 80% verbilligt werden. Junge Erwachsene, welche sich im Jahr 2019 hauptsächlich in Ausbildung befanden, haben gemäss Art. 5 des Standeskommissionsbeschlusses über die Prämienverbilligung (GS 832.501) Anspruch auf 50% der Richtprämie, sofern das massgebende Gesamteinkommen Fr. 67'000.-- nicht übersteigt. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Allein- oder Gesamtanspruch auf IPV besteht (weitere Informationen im Merkblatt zur IPV 2020 unter www.ai.ch/ipv, Ziffern 2.1. und 2.2.).

Um von dieser erhöhten Verbilligung profitieren zu können, müssen die jungen Erwachsenen seit dem letzten Jahr einen Nachweis zur Ausbildung erbringen. Für das Jahr 2020 kann dieser Nachweis bis zum 31. März 2020 eingereicht werden. Das Gesundheitsamt informiert die jungen Erwachsenen im Januar 2020 mitteils eines Informationsschreibens.

Für die Berechnung der IPV 2020 wird bei den jungen Erwachsenen auf jeden Fall die definitive Steuerveranlagung des Jahrs 2019 abgewartet. Somit kann die IPV für den gesamten Haushalt erst nach Vorliegen dieser Steuerveranlagung berechnet werden. Durch eine frühe Einreichung der Steuererklärung kann ein allfälliger IPV-Anspruch zeitnah geprüft werden.

Bis zum Zeitpunkt der IPV-Verfügung müssen die vollen Prämienrechnungen beglichen werden. Die IPV wird ab einem Gesamtanspruch von Fr. 100.-- im Verlaufe des Jahrs rückwirkend für das gesamte Jahr 2020 direkt dem Krankenversicherer überwiesen und bei den monatlichen Prämien für das gesamte Jahr 2020 vergütet. Die Prämienverbilligung wird höchstens in der Höhe der effektiven Prämienlast gewährt. Üblicherweise erfolgt die Berechnung im ersten Quartal des Prämienjahrs, sofern die notwendigen Steuerdaten vorliegen.

Weitere Informationen zur Prämienverbilligung sind unter www.ai.ch/ipv oder beim Gesund-heitsamt erhältlich.

Mitteilung im Wortlaut