Nachteilsausgleich

Lernenden mit Behinderung dürfen in der beruflichen Grundbildung und in der höheren Berufsbildung beim Lernen und bei Qualifikationsverfahren auf Grund der Behinderung keine Nachteile entstehen. Unter dem Begriff ‚Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung‘ werden spezifische Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Weitere Informationen finden Sie unter: lex.berufsbildung.ch

Bitten nehmen Sie auf jeden Fall Kontakt mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung auf.

Ansprechperson

Steingruber Alfred
Alfred Steingruber

Leiter Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
Telefon: +41 71 788 98 52
E-Mail: alfred.steingruber@ed.ai.ch
Arbeitstage: Montag und Mittwoch bis Freitag