Revision des Steuergesetzes zur Umsetzung der STAF

13.08.2020
Im Hinblick auf die ausserordentliche Urnenabstimmung vom 23. August 2020 haben die politischen Gruppierungen in den letzten Tagen ihre Abstimmungsparolen gefasst. Zum Teil wurde dezidierte Kritik an der Vorlage zur Revision des Steuergesetzes geäussert. Die Standeskommission nimmt dies zum Anlass, auf einzelne kritisierte Punkte einzugehen.

Im Hinblick auf die ausserordentliche Urnenabstimmung vom 23. August 2020 haben die politischen Gruppierungen in den letzten Tagen ihre Abstimmungsparolen gefasst. Zum Teil wurde dezidierte Kritik an der Vorlage zur Revision des Steuergesetzes geäussert. Die Standeskommission nimmt dies zum Anlass, auf einzelne kritisierte Punkte einzugehen.

Besteuerung Unternehmensgewinne und Dividendenbesteuerung bei Unternehmern

Schon heute können Unternehmungen, welche einen Teil ihres Jahresgewinns im darauffolgenden Jahr als Dividende ausschütten, für diesen Teil von einer reduzierten Gewinnbesteuerung profitieren. Der Grund für diese Gewinnsteuersatzreduktion liegt darin, dass der Aktionär die Dividende aus dem Gewinn der Unternehmung ein zweites Mal versteuert. Bisher wurden die als Dividende ausgeschütteten Gewinne durch die Unternehmen mit 4% für Staat, Bezirk und Gemeinden besteuert, und der Aktionär hatte die Dividende zum Satz von 40% im Einkommen zu versteuern. Neu werden die als Dividende ausgeschütteten Gewinne durch die Unternehmen mit 4.5% für Staat, Bezirk und Gemeinden besteuert, und der Aktionär hat von der Dividende 50% zu versteuern. Dies führt zu geschätzten Mehreinnahmen von Fr. 684'000.-- pro Jahr und kann folglich nicht als Steuergeschenk bezeichnet werden. Die reduzierte Dividendenbesteuerung hat sich in der bisherigen Praxis sehr bewährt und gleichzeitig hat sie massgeblich zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur unternehmerischen Innovation beigetragen, weshalb der Grosse Rat und die Standeskommission an ihr festhalten möchten.

Erhöhung des maximalen Abzugs für Kinderdrittbetreuungskosten

In der ganzen Schweiz und somit auch in Appenzell I.Rh. ist ein Fachkräftemangel spürbar. Diesem möchte der Bundesrat auf Bundesebene mit der Fachkräfteinitiative begegnen, welche unter anderem die Erhöhung des maximalen Abzugs für die Kosten der Kinderdrittbetreuung auf Fr. 25'000.-- pro Kind und Jahr vorsieht. Der Grosse Rat und die Standeskommission anerkennen den auch in unserem Kanton bestehenden Handlungsbedarf beim Fachkräftemangel. Sie gehen aber mit der in der STAF-Vorlage vorgesehenen Erhöhung des heutigen Abzugs von Fr. 6'000.-- pro Kind und Jahr auf neu Fr. 18'000.--, weniger weit als der Bund. Dabei darf nicht vergessen werden, dass die Steuerabzüge nur beansprucht werden können, wenn auch tatsächlich entsprechende Kosten angefallen sind. Mit der steuerlichen Anrechnung wird sichergestellt, dass die Rückkehr der mit der Kindererziehung betrauten Elternteile an den Arbeitsplatz finanziell angemessen unterstützt wird. Die bereits heute bestehende finanzielle Unterstützung von wirtschaftlich schwächeren Personen, die auf eine Kinderfremdbetreuung angewiesen sind, wird wie bis anhin weitergeführt.

Herleitung der prognostizierten Ausfälle

Von den prognostizierten Einnahmenausfällen von Fr. 4'510'000.-- sind Fr. 3'456'000.-- Ausfälle beim nationalen Finanzausgleich (NFA) und bei der Quellensteuer. Diese sind auf Bundesebene bereits definitiv beschlossen. Die Unternehmungen und Unternehmer werden unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen lediglich mit Fr. 550'000.-- entlastet, während die Familien und jungen Erwachsenen in Ausbildung unter Berücksichtigung der bereits erhöhten Kinder- und Ausbildungszulagen mit rund Fr. 1'500'000.-- profitieren. Dementsprechend präsentiert sich das gesamte Vorlagenpaket als ausgewogen und sachgerecht.

Amtliche Mitteilung im Wortlaut