Dringlichkeit der Urnengeschäfte

19.08.2020
Gemäss Mitteilung im Appenzeller Volksfreund vom 18. August 2020 hält die Gruppe für Innerrhoden die Abstimmung über die Revision des Steuergesetzes vom kommenden Sonntag für nicht dringlich. Nach ihrer Auffassung hätte darüber auch an der nächsten Landsgemeinde abgestimmt werden können, sodass darüber im Ring hätte diskutiert werden können. Die Standeskommission hält die Durchführung der Urnenabstimmung über dieses Geschäft weiterhin für richtig.

Gemäss Mitteilung im Appenzeller Volksfreund vom 18. August 2020 hält die Gruppe für Innerrhoden die Abstimmung über die Revision des Steuergesetzes vom kommenden Sonntag für nicht dringlich. Nach ihrer Auffassung hätte darüber auch an der nächsten Landsgemeinde abgestimmt werden können, sodass darüber im Ring hätte diskutiert werden können. Die Standeskommission hält die Durchführung der Urnenabstimmung über dieses Geschäft weiterhin für richtig.

Weil in diesem Jahr wegen der Corona-Pandemie keine Landsgemeinde stattfinden kann, wird am 23. August 2020 eine Urnenabstimmung über dringliche kantonale Geschäfte durchgeführt. Zu diesen dringlichen Geschäften gehören neben den Wahlen auch das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele und die Revision des Steuergesetzes.

Für die Gruppe für Innerrhoden ist die Abstimmung zum Steuergesetz nicht dringlich, weil die Standeskommission für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) selbständig das Erforderliche regeln kann, bis der kantonale Gesetzgeber darüber befunden hat.

Es ist richtig, dass das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz die Möglichkeit vorsieht, dass die Kantonsregierungen vorläufige Vorschriften erlassen können, bis die Gesetzgebung auf dem ordentlichen Weg an die neuen Bestimmungen angepasst ist. Die Standeskommission hat hierzu bereits am 3. Dezember 2019 einen entsprechenden Beschluss erlassen (StKB STAF, GS 640.012). Diese Kompetenz ist beschränkt auf die Umsetzung der STAF.

Die zur Abstimmung kommende Steuervorlage enthält allerdings nicht nur die Umsetzung der STAF, sondern noch weitere Punkte, die wegen Änderungen im Bundesrecht angepasst werden müssen, insbesondere Regelungen zur auf den 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Reform der Quellenbesteuerung. Für diese Teile gilt die Ermächtigung an die Kantonsregierungen für den Erlass von vorläufigem Umsetzungsrecht gemäss dem Steuerharmonisierungsgesetz nicht. Es ist daher notwendig, dafür bereits am 1. Januar 2021 ordentliches kantonales Recht zur Verfügung zu haben. Über die Steuervorlage muss demgemäss bereits am 23. August 2020 abgestimmt werden. Danach werden die notwendigen neuen Tarife für die Quellensteuer und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen, damit die Neuordnung am 1. Januar 2021 zum Tragen kommt und keine Lücken entstehen.

Auch für das Gesetz zu den Geldspielen ist die zeitliche Dringlichkeit ausgewiesen. Das Bundesgesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und enthält eine Frist von zwei Jahren für die Umsetzung im kantonalen Recht. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele muss demgemäss am 1. Januar 2021 in Kraft sein. Mit einer Verschiebung an die Landsgemeinde 2021 würden Lücken entstehen.

Amtliche Mitteilung im Wortlaut