Erster Teil der Folgegesetzgebung an Grossen Rat überwiesen

12.12.2025
An der Landsgemeinde 2027 sollen vier Folgegesetze zur Abstimmung gelangen, die nach der Annahme der neuen Kantonsverfassung an der Landsgemeinde 2024 neu zu schaffen waren. Die Standeskommission hat den ersten Teil der Folgegesetzgebung an den Grossen Rat über-wiesen.

An der Landsgemeinde 2027 sollen vier Folgegesetze zur Abstimmung gelangen, die nach der Annahme der neuen Kantonsverfassung an der Landsgemeinde 2024 neu zu schaffen waren. Die Standeskommission hat den ersten Teil der Folgegesetzgebung an den Grossen Rat überwiesen.

Mit der neuen Kantonsverfassung wurden die Inhalte formal bereinigt. Verschiedene Regelungen wurden nicht mehr in die neue Kantonsverfassung übernommen und sollen künftig in vier neuen Gesetzen verankert werden: im Staatsorganisationsgesetz, im Bürgerrechtsgesetz, im Gesetz über die politischen Rechte und im Gesetz über den Grossen Rat. Erste Vorentwürfe dieser Erlasse wurden bereits im Rahmen der Abstimmung über die neue Verfassung veröffentlicht.

Staatsorganisationsgesetz und Verordnungsänderungen

Da die gesamte Folgegesetzgebung insgesamt sehr umfangreich ist, wird sie im Grossen Rat in zwei zeitlich abgestimmten Teilen beraten. In einer ersten Tranche überweist die Standeskommission dem Grossen Rat das Staatsorganisationsgesetz und alle mit diesen zusammenhängenden Änderungen auf der Verordnungsebene.

Das Staatsorganisationsgesetz enthält ergänzende Regelungen zur neuen Verfassung über das Zusammenwirken und die Pflichten von Behörden, aber auch zu weiteren zentralen staatlichen Aufgaben wie der Rechtsetzung und der Publikationspflicht. Im Kapitel über die Finanzen werden neu die Grundlagen zum kantonalen Finanzhaushalt gelegt. Darin enthalten ist eine Schuldenbremse, also eine Regelung, die verhindert, dass der Kanton unversehens in schwierige Verschuldungssituationen gerät. Bei der Behördenorganisation sticht die Neuerung hervor, dass die Mitglieder der Standeskommission und des Kantonsgerichts ihr Amt nicht mehr unmittelbar nach der Wahl antreten, sondern erst am 1. Juni. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit dem heutigen, sofortigen Amtsantritt für neue Standeskommissionsmitglieder der Wechsel vom Beruf ins Amt immer schwieriger geworden ist. So waren Arbeitnehmende im Falle einer Kandidatur regelmässig auf ein überaus grosses Entgegenkommen ihrer Arbeitgebenden angewiesen, wenn sie ihrer bisherigen Arbeit am Tag nach einem Wahlsieg maximal noch in einem untergeordneten Umfang nachgehen konnten, bei einem Unterliegen aber darauf angewiesen waren, die bisherige Beschäftigung anderntags im gewohnten Umfang fortzuführen. Vergleichbare Herausforderungen bestehen auch für Selbständigerwerbende.

Der Erlass des Staatsorganisationsgesetzes führt zu markanten Auswirkungen auf der Verordnungsebene. Für den Finanzhaushalt und das Publikationswesen sind zwei neue Verordnungen vorgesehen. Bei vier Verordnungen sind Teilrevisionen notwendig.

Weiteres Verfahren

Der Grosse Rat hat bereits eine ausserordentliche Kommission bestimmt, welche das überwiesene Geschäft ab Januar 2026 vorberaten wird. Die Vorlage soll vom Grossen Rat voraussichtlich an der Märzsession einer ersten Lesung unterzogen werden.

Der zweite Teil der Folgegesetzgebung kann dem Grossen Rat wahrscheinlich im Januar 2026 zugestellt werden. Dieses Geschäft kann an der Junisession beraten werden. Die zweite Lesung für beide Teilvorlagen sind für Oktober 2026 geplant. Als letzte Daten für die Verabschiedung der vier Gesetze an die Landsgemeinde 2027 stehen die Dezembersession 2026 und die Februarsession 2027 zur Verfügung.

Mit der Behandlung der Verordnungsvorlagen kann ebenfalls schon im Verlauf des Jahres 2026 begonnen werden. Die zweiten Lesungen der Verordnungen werden dann aber nach der Landsgemeinde 2027 folgen.

Mit diesem Vorgehen sollte es nach wie vor möglich sein, das Gesamtpaket auf den 1. Januar 2028 in Kraft zu setzen

Meldung im Wortlaut