K 7-2019: Vermögensdelikte

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begangen zu haben, indem er in einem Anmeldeformular für Mietinteressenten falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht habe und es daraufhin zum Abschluss eines Mietverhältnisses gekommen sei. Seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis kam der Beschuldigte in der Folge nicht nach. Mit Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 22. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen, da es die Tatbestandselemente der arglistigen Täuschung und des Irrtums als nicht erfüllt betrachtete. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erklärte gegen diesen Entscheid die Berufung und beantragt einen Schuldspruch sowie die Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie werden Besucherinnen und Besucher gebeten, sich vorgängig telefonisch zu erkundigen, ob der Besuch der Verhandlung möglich ist. Personen, die krank sind oder Erkältungssymptome haben, werden grundsätzlich nicht zugelassen.
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Wann
  • 15.09.2020 um 07:00
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Refektorium des Kapuziner-Klosters, Hauptgasse 49, 9050 Appenzell

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begangen zu haben, indem er in einem Anmeldeformular für Mietinteressenten falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht habe und es daraufhin zum Abschluss eines Mietverhältnisses gekommen sei. Seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis kam der Beschuldigte in der Folge nicht nach. Mit Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 22. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen, da es die Tatbestandselemente der arglistigen Täuschung und des Irrtums als nicht erfüllt betrachtete.

Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erklärte gegen diesen Entscheid die Berufung und beantragt einen Schuldspruch sowie die Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen.

 

Aufgrund der Covid-19-Pandemie werden Besucherinnen und Besucher gebeten, sich vorgängig telefonisch zu erkundigen, ob der Besuch der Verhandlung möglich ist. Personen, die krank sind oder Erkältungssymptome haben, werden grundsätzlich nicht zugelassen.

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