K 5-2019: Strassenverkehrsdelikte
K 5-2019: Strassenverkehrsdelikte
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG geführt zu haben sowie eine grobe Verkehrsregelregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen zu haben. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 9. Juli 2019 der groben Verkehrsregelverletzung frei, verurteilte ihn jedoch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Der Beschuldigte beantragt vor Kantonsgericht einen Freispruch.