K 2-2024: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit
K 2-2024: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die FreiheitDem Beschuldigten wurde vorgeworfen, seine damalige Lebenspartnerin während rund zwei Jahren mehrfach misshandelt, mit und ohne Gegenstände geschlagen, bedroht und sexuell genötigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft forderte für den Teilsachverhalt der häuslichen Gewalt und denjenigen der sexuellen Nötigung eine Freiheitsstrafe von insgesamt 52 Monaten. Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten im Teilsachverhalt der häuslichen Gewalt teilweise schuldig, im Teilsachverhalt der sexuellen Nötigung erfolgte ein Freispruch. Das Bezirksgericht sprach für die Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 53 Monaten aus. Vor Kantonsgericht sind einzig noch die Schuldsprüche bezüglich häuslicher Gewalt strittig.https://www.ai.ch/gerichte/kantonsgericht/termine-kantonsgericht/k-2-2024-strafbare-handlungen-gegen-leib-und-leben-sowie-gegen-die-freiheithttps://www.ai.ch/logo.png
K 2-2024: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, seine damalige Lebenspartnerin während rund zwei Jahren mehrfach misshandelt, mit und ohne Gegenstände geschlagen, bedroht und sexuell genötigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft forderte für den Teilsachverhalt der häuslichen Gewalt und denjenigen der sexuellen Nötigung eine Freiheitsstrafe von insgesamt 52 Monaten. Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten im Teilsachverhalt der häuslichen Gewalt teilweise schuldig, im Teilsachverhalt der sexuellen Nötigung erfolgte ein Freispruch. Das Bezirksgericht sprach für die Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 53 Monaten aus. Vor Kantonsgericht sind einzig noch die Schuldsprüche bezüglich häuslicher Gewalt strittig.
K 2-2024: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, seine damalige Lebenspartnerin während rund zwei Jahren mehrfach misshandelt, mit und ohne Gegenstände geschlagen, bedroht und sexuell genötigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft forderte für den Teilsachverhalt der häuslichen Gewalt und denjenigen der sexuellen Nötigung eine Freiheitsstrafe von insgesamt 52 Monaten. Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten im Teilsachverhalt der häuslichen Gewalt teilweise schuldig, im Teilsachverhalt der sexuellen Nötigung erfolgte ein Freispruch. Das Bezirksgericht sprach für die Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 53 Monaten aus. Vor Kantonsgericht sind einzig noch die Schuldsprüche bezüglich häuslicher Gewalt strittig.