K 2-2020: Veruntreuung, Zivilforderung, Strafzumessung

Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 10. März 2020 der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und 3bis aStGB, des Ungehorsams des Schuldners im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB, des Überlassens eines ungelösten, nichtversicherten Fahrzeugs im Sinne von Art. 96 Abs. 3 SVG, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren. Er wurde zudem zu einer Busse von CHF 5'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage) verurteilt. Die im Zusammenhang mit der Veruntreuung stehende Zivilforderung der Privatklägerin wurde im Betrag von CHF 67'824.75 zuzüglich Zins geschützt. Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil Berufung einreichen und beantragte bezüglich des Schuldspruchs wegen Veruntreuung einen Freispruch, eventualiter die Festsetzung der Einsatzstrafe auf drei Monate, was eine Gesamtstrafe von CHF 11.25 ergebe. Zudem sei die Forderung der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Bei der dem Beschuldigten bezüglich Veruntreuung vorgeworfenen Tathandlung geht es um den Verkauf eines geleasten Personenwagens. Aufgrund der Covid-19-Pandemie werden Besucherinnen und Besucher gebeten, sich vorgängig telefonisch zu erkundigen, ob der Besuch der Verhandlung möglich ist. Personen, die krank sind oder Erkältungssymptome haben, werden grundsätzlich nicht zugelassen.
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Wann
  • 02.03.2021 um 08:00
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Wo

Refektorium des Kapuziner-Klosters, Hauptgasse 49, 9050 Appenzell

K 2-2020: Veruntreuung, Zivilforderung, Strafzumessung

Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 10. März 2020 der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und 3bis  aStGB, des Ungehorsams des Schuldners im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB, des Überlassens eines ungelösten, nichtversicherten Fahrzeugs im Sinne von Art. 96 Abs. 3 SVG, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren. Er wurde zudem zu einer Busse von CHF 5'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage) verurteilt. Die im Zusammenhang mit der Veruntreuung stehende Zivilforderung der Privatklägerin wurde im Betrag von CHF 67'824.75 zuzüglich Zins geschützt.

Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil Berufung einreichen und beantragte bezüglich des Schuldspruchs wegen Veruntreuung einen Freispruch, eventualiter die Festsetzung der Einsatzstrafe auf drei Monate, was eine Gesamtstrafe von CHF 11.25 ergebe. Zudem sei die Forderung der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Bei der dem Beschuldigten bezüglich Veruntreuung vorgeworfenen Tathandlung geht es um den Verkauf eines geleasten Personenwagens.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie werden Besucherinnen und Besucher gebeten, sich vorgängig telefonisch zu erkundigen, ob der Besuch der Verhandlung möglich ist. Personen, die krank sind oder Erkältungssymptome haben, werden grundsätzlich nicht zugelassen.

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