K 1-2022: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie Strassenverkehrsdelikte

Gemäss Anklageschrift werden dem Beschuldigten strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (in zwei Fällen) sowie ein Strassenverkehrsdelikt vorgeworfen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 14. Dezember 2021 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. Verurteilt wurde er hingegen wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und qualifiziert schwerer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG. Er wurde mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten bestraft. Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil Berufung einreichen und beantragte statt des Schuldspruchs wegen schwerer Köperverletzung eine Verurteilung wegen vollendeter einfacher Körperverletzung i.V.m. eventualvorsätzlich versuchter schwerer Köperverletzung sowie für alle drei Delikte eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 40.00, beides bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, eventualiter eine Gesamtfreiheitsstrafe von maximal 23 Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren. Mit Anschlussberufung fordert die Staatsanwaltschaft bezüglich der schweren Körperverletzung eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung und forderte für alle Delikte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten.
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Wann
  • 04.10.2022 um 08:00
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Wo

Gerichtssaal, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell

K 1-2022: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie Strassenverkehrsdelikte

Gemäss Anklageschrift werden dem Beschuldigten strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (in zwei Fällen) sowie ein Strassenverkehrsdelikt vorgeworfen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 14. Dezember 2021 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. Verurteilt wurde er hingegen wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und qualifiziert schwerer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG. Er wurde mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten bestraft.

Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil Berufung einreichen und beantragte statt des Schuldspruchs wegen schwerer Köperverletzung eine Verurteilung wegen vollendeter einfacher Körperverletzung i.V.m. eventualvorsätzlich versuchter schwerer Köperverletzung sowie für alle drei Delikte eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 40.00, beides bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, eventualiter eine Gesamtfreiheitsstrafe von maximal 23 Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren. Mit Anschlussberufung fordert die Staatsanwaltschaft bezüglich der schweren Körperverletzung eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung und forderte für alle Delikte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten.

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