Elektronischer Geschäftsverkehr

Elektronischer Geschäftsverkehr

Eingaben der Parteien an richterliche Behörden können in elektronischer Form eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 ZPO und Art. 110 Abs. 2 StPO).

Voraussetzung für eine rechtswirksame Eingabe in elektronischer Form ist einerseits eine anerkannte qualifizierte elektronische Signatur des Absenders (z.B. SwissSign, QuoVadis). Andererseits hat die Übermittlung über eine vom Bund anerkannte Zustellplattform (Privasphere oder Incamail) zu erfolgen.

Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 91 Abs. 3 StPO).

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