Umgang mit dem Coronavirus (COVID-19) an Gerichtsverhandlungen

22.09.2020
Der ordentliche Verhandlungsbetrieb wird am 27. April 2020 wieder aufgenommen. Zum Schutz aller Verhandlungsteilnehmenden werden die Verhandlungen jedoch nur unter strikter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und Bundesrates durchgeführt.

Der ordentliche Verhandlungsbetrieb wird beibehalten. Zum Schutz aller Verhandlungsteilnehmenden werden die Verhandlungen jedoch nur unter strikter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und des Bundesrates durchgeführt (Einsatz von bereitgestellten Desinfektionsmitteln und Mindestabstand von 2 Metern).

Für Gerichtsverhandlungen gelten folgende Einschränkungen:
  • Es nehmen nur jene Personen an Gerichtsverhandlungen teil, welche dort eine Aufgabe zu erfüllen oder Rechte wahrzunehmen haben.
  • Für Medienschaffende ist eine Anmeldung erforderlich.
  • Andere Besucherinnen und Besucher werden gebeten, sich vorgängig telefonisch zu erkundigen, ob der Besuch einer Verhandlung möglich ist.
  • Alle Personen haben im Gebäude und während der Verhandlung die Pflicht eine Maske zu tragen

Personen, die krank sind oder Erkältungssymptome haben, werden zu Verhandlungen grundsätzlich nicht zugelassen. Parteien, die zum persönlichen Erscheinen am Gericht vorgeladen sind und solche Symptome haben, werden aufgefordert, sich vorgängig telefonisch zu melden.

Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung einer angesetzten Verhandlung können telefonisch gestellt werden.

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