Einschränkungen für AG's mit Inhaberaktien

31.10.2019
Leitfaden Bund zu den Einschränkungen mit Inhaberaktien ab 1. November 2019

Ab 1. November 2019 sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn die Aktiengesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes ausgestaltet hat. Nach Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten, d.h. am 1. Mai 2021, werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Gesetz sieht auch ein Verfahren zur Identifikation von Aktionären vor, die ihrer Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft nach dem bisherigen Recht nicht nachgekommen und deren Aktien umgewandelt worden sind; das Verfahren endet damit, dass Aktien von nicht gemeldeten Aktionären fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes nichtig werden.

Anleitung Einschränkungen mit Inhaberaktien

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Anleitung Einschränkungen Inhaberaktien 31.10.2019