Arbeitsvertragsrecht

Das Arbeitsamt bietet als kantonale Amtsstelle (KAST) unentgeltlich Rechtsauskunft in arbeitsvertraglichen Fragen an. Die Auskunft kann von Arbeitgebern mit Sitz im Kanton Appenzell I.Rh. und von Arbeitnehmenden in Anspruch genommen werden, deren Arbeitsort oder Geschäftssitz des Arbeitgebers im Kanton Appenzell I.Rh. liegt.

Um möglichst effizient Auskunft erteilen zu können, bitten wir Sie, alle mit Ihrem Anliegen zusammenhängenden Unterlagen bereitzuhalten: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Kündigungsschreiben, Korrespondenz usw.

Erste Informationen zum Thema Arztzeugnis / Arbeitsfähigkeit gibt Ihnen das Merkblatt des Amts für Wirtschaft.

Klageeinreichung in Arbeitsstreitigkeiten

Bei einer strittigen Forderung aus einem Arbeitsverhältnis findet zuerst ein Schlichtungsverfahren vor der Vermittlerin/dem Vermittler statt. Wird an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt, kann die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller Klage beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell, eingereicht werden.

Formular Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Formular Klage im vereinfachten Verfahren (bis Fr. 30'000.--)

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. Die gesuchstellende Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Lohnfortzahlungspflicht während Krankheit

Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit oder Unfall, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (vgl. Art. 324a OR).

In Appenzell I.Rh. wird in der Regel auf die sog. Berner Skala abgestellt für die Festlegung der Lohnfortzahlungspflicht ab dem 2. Dienstjahr:

  • 1. Dienstjahr (über drei Monate) - 3 Wochen
  • 2. Dienstjahr - 1 Monat
  • 3. und 4. Dienstjahr - 2 Monate
  • 5. bis 9. Dienstjahr - 3 Monate
  • 10. bis 14. Dienstjahr - 4 Monate
  • 15. bis 19. Dienstjahr - 5 Monate
  • 20. bis 24. Dienstjahr - 6 Monate
  • danach alle 5 Dienstjahre - 1 Monat zusätzlich.