Steuerbezug

Der Bezug aller Kantons- und Gemeindesteuern wie auch Bundessteuern erfolgt zentral durch die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden.

Provisorische Steuerrechnung Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern

Die provisorische Rechnung für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern des laufenden Jahres kann gesamthaft per 31. August oder in drei Raten (30. Juni, 31. August, 31. Oktober) bezahlt werden. Diese wird jeweils im Mai versandt.

Bestellung QR-Einzahlungsscheine ohne Betrag

Sie haben aber die Möglichkeit, bereits ab Januar des laufenden Steuerjahres Teilzahlungen zu leisten. Diese Zahlungen sind dann auf der provisorischen Steuerrechnung ersichtlich. Diese Rechnung erhalten Sie jeweils im Mai zugestellt. Gerne stellen wir Ihnen für die automatische Verbuchung auf dem korrekten Steuerkonto entsprechende QR-Einzahlungsscheine zu. Für die Bestellung verwenden Sie bitte dazu das Online- Formular «Bestellung von Einzahlungsscheinen ohne Betrag» oder schreiben Sie uns eine E-Mail an steuern@ai.ch. Die Bestellung muss jährlich von Ihnen ausgelöst werden. Es findet jeweils kein automatischer Versand statt.

Bitte beachten Sie, dass mit der Bestellung von QR-Einzahlungsscheinen ohne Betrag keine Zahlungsfristen hinterlegt werden und somit kein verbindliches Zahlungsabkommen zustande gekommen ist.

Wenn Sie aufgrund Ihrer derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse die provisorische Rechnung für zu hoch oder zu tief halten, können Sie uns mittels dem Online-Schalter "Anpassung Faktoren provisorische Steuerrechnung" oder mit dem Antragsformular "Anpassung Faktoren provisorische Steuerrechnung" informieren.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Definitive Schlussrechnung

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Auf offenen Steuerbeträgen wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet eines allfälligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, ein Verzugszins von 4.5% geschuldet.

Provisorische Rechnung direkte Bundessteuern

Die direkten Bundessteuern werden am 1. März des dem Steuerjahr folgenden Jahres zur Zahlung fällig, zahlbar innert 30 Tagen. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen erhoben.

Ausgleichszinsen

In der Schlussrechnung oder mit separater Verfügung werden Ausgleichszinsen berechnet:
  1. zugunsten des Steuerpflichtigen auf sämtlichen Zahlungen, die er aufgrund einer provisorischen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat;
  2. zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag.
Die Ausgleichszinsen haben nicht zum Ziel, dem Kanton, den Bezirken und Gemeinden zusätzliche Steuereinnahmen zu bescheren. Sie schaffen lediglich einen gerechten Ausgleich zwischen Steuerpflichtigen, die ihre Steuern sofort bezahlen und solchen, die sich dafür mehr Zeit nehmen. Sie stellen mit einem angemessenen Zinssatz sicher, dass alle Steuerzahler(innen) bezogen auf ihre definitive Steuerschuld finanziell gleichmässig behandelt werden, ob sie nun eine zu hohe, zu tiefe oder exakt zutreffende provisorische Rechnung erhalten und bezahlen.

Der Zinssatz für positive und negative Ausgleichszinsen beträgt einheitlich 1.0% für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern.

Ausgleichszinsen Berechnungsbeispiel:

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