Kapitalsteuer

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital (Art. 72 StG).

Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten Reserven. Bei Holding- und Verwaltungsgesellschaften kommt der Anteil an den stillen Reserven hinzu, der im Fall der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre (Art. 73 Abs. 1 StG).

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres (Art. 79 StG).

Die Kapitalsteuer beträgt ab dem Jahr 2008 bis 2019:
0.05 Promille für Holding- und Verwaltungsgesellschaften
0.5 Promille für alle anderen juristischen Personen
Der Grosse Rat legt den Steuersatz jährlich fest.

Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. Die Kapitalsteuer beträgt für Kapitalgesellschaften im Kanton mindestens Fr. 500 (Art. 75 Abs. 2 StG).

Eigenkapital der übrigen juristischen Personen und der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unter Fr. 50'000 wird nicht besteuert.