Besteuerung nach dem Aufwand

(auch Pauschalbesteuerung genannt)

gemäss Steuergesetz (StG)

Personen ohne schweizerisches Bürgerrecht, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Pauschalsteuer nach dem Lebensaufwand, auch Pauschalbesteuerung genannt, zu entrichten.

Bei der Besteuerung nach dem Aufwand kommen die ordentlichen Tarife der Einkommens- und Vermögenssteuern zur Anwendung. Als Bemessungsgrundlage werden aber nicht die tatsächlichen Einkünfte und das effektive Vermögen der steuerpflichtigen Person herangezogen, sondern ein Betrag, der sich an den Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und seiner Familie orientiert.

Dabei gilt als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens als Minimum immer das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder des Eigenmietwertes der Wohnung, mindestens jedoch Fr. 400‘000 im Jahr. Für die Vermögenssteuern wird als Minimum das 20-fache des massgeblichen Aufwands, somit mindestens Fr. 8 Mio. als steuerbares Vermögen herangezogen. Im Rahmen des Rundschreibens zum Ausgleich der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer vom 21. September 2022 wird die Mindestpauschale ab dem 1. Januar 2023 an den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) angepasst.

Die nach dem Aufwand bemessene Steuer muss zudem immer mindestens so hoch sein wie die nach den ordentlichen Tarifen ermittelte Steuer auf allfälligen schweizerischen Einkünften und Vermögen (vgl. dazu Merkblatt Besteuerung nach dem Aufwand).

Auskunft zu konkreten Anfragen

Zu konkreten Anfragen gibt der Leiter der Steuerverwaltung gerne Auskunft.