Öffentliches Beschaffungswesen
Öffentliches Beschaffungswesen: Verzicht der Vergabebehörde auf die mit Art. 11 Abs. 1 lit. a VöB eingeräumte Möglichkeit, einen Anbieter bei Nichterfüllung der Eig-nungskriterien allenfalls nicht vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Gebundenheit der Vergabebehörde an die ausgeschriebenen Eignungskriterien, deren klarer Wort-laut weder einen Ermessens- noch einen Auslegungsspielraum zulässt. Ein selektiver Verzicht auf die Eignungsprüfung verstösst gegen die Gleichbehandlungspflicht.
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Öffentliches Beschaffungswesen
| Datei |
V 16-2016.pdf
— 138 KB
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| Datum |
01.12.2016 |
| Beschreibung |
Öffentliches Beschaffungswesen: Verzicht der Vergabebehörde auf die mit Art. 11 Abs. 1 lit. a VöB eingeräumte Möglichkeit, einen Anbieter bei Nichterfüllung der Eig-nungskriterien allenfalls nicht vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Gebundenheit der Vergabebehörde an die ausgeschriebenen Eignungskriterien, deren klarer Wort-laut weder einen Ermessens- noch einen Auslegungsspielraum zulässt. Ein selektiver Verzicht auf die Eignungsprüfung verstösst gegen die Gleichbehandlungspflicht. |
| Letzte Änderung |
29.06.2017 18:24 |