Öffentliches Beschaffungswesen
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V 16-2016.pdf — 138 KB |
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Datum | 01.12.2016 |
Beschreibung | Öffentliches Beschaffungswesen: Verzicht der Vergabebehörde auf die mit Art. 11 Abs. 1 lit. a VöB eingeräumte Möglichkeit, einen Anbieter bei Nichterfüllung der Eig-nungskriterien allenfalls nicht vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Gebundenheit der Vergabebehörde an die ausgeschriebenen Eignungskriterien, deren klarer Wort-laut weder einen Ermessens- noch einen Auslegungsspielraum zulässt. Ein selektiver Verzicht auf die Eignungsprüfung verstösst gegen die Gleichbehandlungspflicht. |
Letzte Änderung | 29.06.2017 18:24 |