Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

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KE 22-2016.pdf — 130 KB

Datum 16.12.2016
Beschreibung Novenverbot (Art. 326 ZPO). Wird ein vollstreckbarer Eheschutzentscheid von der Berufungsinstanz aufgehoben, nachdem die definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, so kann diese nicht mit Beschwerde angefochten werden. Die unrechtmässig gewordene Vollstreckung kann im Verfahren nach Art. 85 SchKG aufgehalten werden.
Letzte Änderung 29.06.2017 18:24