Verwertungsbegehren

Die Verwertung von gepfändeten Vermögenswerten erfolgt nur aufgrund eines ausdrücklichen Begehrens seitens des Gläubigers. Die für ein Verwertungsbegehren geltenden Fristen zu dessen Einreichung sind jeweils auf der ersten Seite der Pfändungsurkunde ersichtlich. Bezüglich gepfändeten Einkommens ist kein Verwertungsbegehren erforderlich.