Eigentumsvorbehaltsregister

Zuständig zur Entgegennahme der Anmeldung und zur Vornahme der Eintragung des Eigentumsvorbehaltes ist das Betreibungsamt des Wohnorts des Erwerbers. Wohnt der Erwerber im Ausland, hat er aber in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung, so ist das Betreibungsamt des Orts der Geschäftsniederlassung hiezu zuständig.
Damit ein Eigentumsvorbehalt eingetragen werden kann, muss dies zwingend schriftlich im Vertrag vereinbart werden.