Arrest

Das Betreibungsamt beschlagnahmt aufgrund eines Arrestbefehls des Bezirksgerichtes Appenzell I.Rh. bestimmte Vermögenswerte zur Sicherung einer Geldforderung im Interesse des Gläubigers. Der Arrestvollzug erfolgt im Sinne der Pfändung, wobei Rechtsstillstand und Betreibungsferien den Vollzug nicht hindern.

Der Bezirksgerichtspräsident bewilligt den Arrest, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Eine Forderung besteht
  • Einer der in Art. 271 SchKG abschliessend beschriebenen fünf Arrestgründe zutrifft
  • Dem Schuldner gehörende Vermögenswerte genau bezeichnet werden
  • Erscheinen dem Richter die zur Arrestbewilligung nötigen Bedingungen glaubhaft, stellt er den Arrestbefehl zum Vollzug zu Handen des Betreibungsamtes aus.

Das Betreibungsamt führt den Arrestbefehl auf Verlangen des Gläubigers aus und erstellt die Arresturkunde. Der Gläubiger hat die Betreibung für seine Forderung rechtzeitig einzuleiten, sonst verfällt die Sicherstellung und die Vermögenswerte werden freigegeben.

Auch Steuerbehörden können gestützt auf Sicherstellungsverfügungen Arrestbefehle für Steuerforderungen ausstellen.

Der Gläubiger haftet dem Schuldner als auch Dritten für aus ungerechtfertigtem Arrest entstandenen Schaden.

Ansprechperson

Wagner Johannes