Anwaltswesen

Anwaltshonorar

Die Honorare der Anwälte für gerichtliche Verfahren und deren Vorbereitung, richten sich nach der Verordnung der Honorare der Rechtsanwälte (AnwHV). Diese Verordnung ist sowohl für die Richter wie für die Anwälte verbindlich.

Anwaltsprüfungen

Die Voraussetzungen der Anwaltsprüfungen ergeben sich aus Art. 7 f. Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA). Die Durchführung des Anwaltsexamens richtet sich nach Art. 5 ff. Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf. Anmeldungen sind mit den erforderlichen Unterlagen zu richten an die Anwaltsprüfungskommission, Zielstrasse 38, 9050 Appenzell.

Anwaltsregister und Bewilligungsliste

Rechtsanwälte, die Parteien vor Gericht vertreten wollen, müssen sich nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) im Anwaltsregister des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben. Sind sie eingetragen, dürfen sie in der ganzen Schweiz ohne weitere Bewilligung als Parteivertreter vor Gericht auftreten.
Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gericht vertreten wollen, müssen sich nach Art. 28 BGFA in die Bewilligungsliste eintragen lassen.
Anträge sind nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (AnwG) der Anwaltskammer, Zielstrasse 38, 9050 Appenzell einzureichen.

Rechtspraktikantenbewilligung

Gesuche um Erteilung einer Rechtspraktikantenbewilligung nach Art. 15 AnwG sind mit den notwendigen Unterlagen im Sinne von Art.7 Geschäftsordnung der Anwaltskammer zu richten an die Anwaltskammer, Zielstrasse 38, 9050 Appenzell.