Militärische Meldepflicht
Dem zuständigen Sektionschef in der Wohngemeinde sind innert zwei Wochen mit dem Dienstbüchlein zu melden:
- Zuzug
- Wegzug in eine neue Wohngemeinde
- Adressänderung innerhalb der bisherigen Wohngemeinde
- Berufsänderungen
Die Meldepflicht gilt für alle männlichen Schweizerbürger (taugliche und untaugliche) vom 19. bis 34. Altersjahr.