Umschrieb ausländischer Führerausweise

Der schweizerische Führerausweis ist erforderlich, wenn der Inhaber/die Inhaberin eines ausländischen Führerausweises mehr als ein Jahr in der Schweiz wohnt. Es kann jedoch jederzeit – also auch vor Ablauf der zwölfmonatigen Frist – ein Gesuch um Erteilung eines schweizerischen Führerausweises gestellt werden.

Regelungen für Berufsfahrerinnen und -fahrer

Wenn Sie eine Berufsfahrerin oder ein Berufsfahrer sind und einen Führerausweis aus einem EU-Land oder EFTA-Land haben, haben Sie 12 Monate Zeit für den Umtausch. Sie müssen den Umtausch nicht schon vor Ihrer ersten berufsmässigen Fahrt machen. Wenn Sie eine sogenannte Grenzgängerbewilligung oder eine 60-, 90- oder 120-Tagesbewilligung haben und einen Führerausweis aus einem EU-Land oder EFTA-Land haben, müssen Sie Ihren Führerausweis für berufsmässiges Fahren nicht umtauschen. Alle anderen Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer müssen den Führerausweis vor der ersten beruflichen Fahrt in der Schweiz umtauschen.

Umtauschfrist von 24 Monaten für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S

Mit Ihrem ukrainischen Führerausweis dürfen Sie während 24 Monaten ab Erteilung des Schutzstatus S Auto und andere Motorfahrzeuge fahren. Das gilt nur, wenn Sie nicht berufsmässig fahren. Nach 24 Monaten dürfen Sie in der Schweiz nur fahren, wenn Sie Ihren ukrainischen Führerausweis in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht haben oder wenn Sie sich zu einer Kontrollfahrt angemeldet haben. 

Umschrieb von ausländischen Führerausweisen nach Auslandaufenthalten
Ein im Ausland erworbener Führerausweis (z. B. beim Schüler- bzw. Studienaufenthalt) kann in einen schweizerischen Führerausweis umgeschrieben werden, wenn ein Auslandaufenthalt von mindestens 12 zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat nachgewiesen werden kann. Für diesen Nachweis wird empfohlen - zusammen mit dem Gesuch um Erteilung eines schweizerischen Führerausweises - folgende Originaldokumente dem Strassenverkehrsamt einzureichen:

  • Flugtickets bzw. Bestätigung der Fluggesellschaft über Ab- und Rückreisedaten
  • Pass (Visums- und Ein-/Ausreisestempel)
  • Bestätigung der Schule
  • Bestätigung des Veranstalters
  • An- und Abmeldebestätigung bei der Gemeinde (nur bei Volljährigkeit)

Bestehen trotz der erbrachten Nachweise Bedenken über die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, kann eine Kontrollfahrt angeordnet werden. Diese kann nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Kontrollfahrt wird der ausländische Führerausweis aberkannt und es besteht dann die Möglichkeit, sich um einen Lernfahrausweis zu bewerben.

Zuständige Stelle

Strassenverkehrsamt

Telefon +41 71 788 95 34