Massnahmen

Verwarnung (Art. 16a SVG)

Eine Verwarnung (Art. 16a SVG) ist nur in leichten Fällen möglich. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Ansonsten muss auch nach einer leichten Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden.

Eine Verwarnung kann ausgesprochen werden, wenn der/die Führer/in

  • eine Verletzung der Verkehrsregeln begangen hat, von der eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer ausging und sie/ihn dabei ein geringes Verschulden traf.
  • in angetrunkenem Zustand gefahren ist (0.5 Promille bis 0.79 Promille; 0.25 mg/l aber weniger als 0.40 mg/l Atemalkohol).

Warnungsentzug 

Es handelt sich um einen befristeten Entzug des Führerausweises mit Zweck, die Betroffene resp. den Betroffenen zu ermahnen, sich in Zukunft an die Verkehrsvorschriften zu halten. Warnungsentzug hat verkehrserzieherischen und präventiven Charakter.

Die Entzugsdauer richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer/in sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer kann jedoch in keinem Falle unterschritten werden.

Es wir unterschieden zwischen Entzügen wegen leichten, mittelschweren oder schweren Verkehrsregelverletzungen.

Nach dem Entzug wegen einer mindestens mittelschweren Verkehrsregelverletzung befindet sich der/die Betroffene im Kaskadensystem. Das heisst, dass sie/er bei jeder wiederum mindestens mittelschweren Verletzung der Verkehrsregeln und während einer bestimmten Berücksichtigungsdauer um eine Stufe in der Kaskade steigt. Aus diesem Grund hat der/die erneut verkehrsauffällige Motorfahrzeuglenker/in wesentlich schärfere Massnahmen zu erwarten als sogenannte Ersttäter/innen.

Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung (Art. 16b SVG)


Der Führerausweis muss entzogen werden, wenn der/die Führer/in

  • den Verkehr gefährdet hat.               
  • in angetrunkenem Zustand gefahren ist (0.5 bis 0.79 Promille; 0.25 mg/l, aber weniger als 0.40 mg/l Atemalkohol) und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat.               
  • ein Motorfahrzeug geführt hat ohne den Führerausweis der entsprechenden Kategorie zu besitzen.               
  • ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat. 

         
Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt:             

  • mindestens ein Monat               
  • mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Wider-handlung entzogen war.            
  • mindestens neun Monate wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.               
  • mindestens 15 Monate wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war.               
  • unbestimmte Zeit, mindestens aber zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzuges keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.               
  • immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis auf unbestimmte Zeit nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war.

Führerausweisentzug nach einer schweren Verkehrsregelverletzung (Art. 16c SVG)


Der Führerausweis muss entzogen werden, wenn der/die Führer/in            

  • durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat.               
  • in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat (0.8 Promille und mehr; 0.40 mg/l Atemalkohol oder mehr) gefahren ist.               
  • wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig war und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat.               
  • eine Blutprobe vereitelt oder eine angeordnete Atemalkoholprobe verweigert hat.               
  • ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug geführt hat.             

 Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt:             

  • mindestens drei Monate.               
  • mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war.               
  • mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.               
  • unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens schweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.               
  • immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis auf unbestimmte Zeit nach Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war.

Zuständige Stelle

Strassenverkehrsamt

Telefon +41 71 788 95 34